European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00002.19A.0211.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.
Die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellt keinen solchen Grund dar (RIS-Justiz RS0127777), ebenso wenig das – vom vorlegenden Gericht ins Treffen geführte – Erfordernis seiner Vorführung nach § 427 Abs 2 erster Satz iVm § 488 Abs 1 erster Satz StPO (11 Ns 34/15m). Im Übrigen kann die Notwendigkeit einer Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden.
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