OGH 11Fss1/19i

OGH11Fss1/19i7.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:011FSS00001.19I.0207.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 (ON 829; beim Landesgericht Innsbruck eingelangt am 15. Oktober 2018) verlangte der Verurteilte Andrzej S***** die nachträgliche Milderung (§ 31 StGB; § 410 StPO) der über ihn zum Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich warf er dem Landesgericht Innsbruck – gestützt auf § 91 GOG – vor, mit der „amtswegigen Erhebung der für die Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung maßgeblichen Umstände“ säumig zu sein und begehrte die Setzung einer angemessenen Frist für die Vornahme „dieser Verfahrenshandlungen“ durch das Oberlandesgericht Innsbruck.

Mit Beschluss vom 8. November 2018 (ON 833) entschied das Landesgericht Innsbruck abschlägig über die angestrebte nachträgliche Strafmilderung.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten (ON 842) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, AZ 6 Bs 319/18k (ON 854 der Hv‑Akten), nicht Folge.

Mit Beschluss vom selben Tag, AZ 6 Fss 6/18i (ON 853 der Hv‑Akten) wies das Oberlandesgericht Innsbruck auch den erwähnten Fristsetzungsantrag vom 8. Oktober 2018 ab, weil das Erstgericht innerhalb der Frist des § 91 Abs 2 GOG über die verlangte Strafmilderung entschieden habe und zur amtswegigen Entscheidung und Erhebung von für dieses nicht ersichtlichen Umständen nicht verhalten sei.

Zwischenzeitig hatte der Verurteilte mit Schriftsatz vom 26. November 2018 (ON 843a; beim Oberlandesgericht Innsbruck direkt eingelangt am 28. November 2018) auf einer Entscheidung desselben über seinen Fristsetzungsantrag vom 8. Oktober 2018 beharrt und eine diesbezügliche Fristsetzung durch den Obersten Gerichtshof wegen Säumigkeit des Oberlandesgerichts begehrt.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (unjournalisiert; eingelangt beim Oberlandesgericht Innsbruck am 3. Jänner 2019) hielt der Verurteilte auch diesen Fristsetzungsantrag aufrecht (§ 91 Abs 2 GOG), weil das Landesgericht die von ihm gewünschten „amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen“ nicht vorgenommen habe und auch vom Oberlandesgericht in dessen Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag dazu nicht verhalten worden sei.

Anträge auf „amtswegiges Vorgehen“ sieht das Gesetz aber nicht vor, sodass eine diesbezügliche Säumigkeit des Oberlandesgerichts bei seiner Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 8. Oktober 2018 ausscheidet (vgl jüngst 14 Fss 3/18d, 14 Fss 4/18a). Dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. Dezember 2018 inhaltlich den Vorstellungen des Antragstellers nicht entsprachen, bewirkt gleichfalls keine Säumigkeit dieses Gerichts (RIS-Justiz RS0059285), was S***** bereits bekannt sein muss (11 Fss 1/18p, 2/18k).

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag vom 26. November 2018 war daher zurückzuweisen.

Für die Entscheidung über die zugleich mit dem zuletzt genannten Fristsetzungsantrag unter Punkt II./ begehrte Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß § 410 Abs 3 StPO (ON 843a S 1 und 8) ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig (§ 410 Abs 3 iVm Abs 1 StPO).

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