OGH 11Os144/18p

OGH11Os144/18p29.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolas D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucas P***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2018, GZ 72 Hv 84/18a‑100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00144.18P.0129.000

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Lucas P***** betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Lucas P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Lucas P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

I) im Zeitraum von Jänner 2015 bis 29. April 2018 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar

B) Lucas P***** dem Serhat K***** insgesamt zumindest 9.775 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,92 % Delta‑9‑THC und 12,13 % THCA um zumindest 5,50 Euro pro Gramm sowie zusätzlich zumindest 400 Gramm Cannabisharz mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von zumindest 0,4 % Delta‑9‑THC und 4,6 % THCA.

Gemäß § 20 Abs „1 und“ 3 StGB wurde bei Lucas P***** ein Geldbetrag in der Höhe von 53.762,50 Euro – basierend auf der Feststellung, dass dieser durch den Verkauf von (zumindest) 9.775 Gramm Cannabiskraut zu einem Grammpreis von (zumindest) 5,50 Euro einen Umsatz in (zumindest) eben dieser Höhe erzielte (US 5) – für verfallen erklärt.

 

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Ausspruch des Verfalls richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 iVm Z 5 zweiter und vierter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.

 

Zutreffend zeigt die Rüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall; vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 60, 65; RIS-Justiz RS0086449) auf, dass die die zulässige Höhe des – den erlangten Vermögenswerten nach § 20 Abs 1 StGB entsprechenden (vgl Leukauf/Steininger/Stricker,StGB4 § 20 Rz 12; Fabrizy, StGB12 § 20 Rz 4) – gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags (mit-)determinierende Feststellung zu einem Verkaufspreis von 5,50 Euro pro Gramm nicht begründet wurde.

Dies erforderte die Aufhebung des den Angeklagten P***** betreffenden Verfallsausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das aus Z 11 iVm Z 5 zweiter Fall erstattete Vorbringen und die gegen das Verfallserkenntnis gerichtete Berufung erübrigt.

Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuverweisen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO), wobei im Sinn des letzten Satzes des § 445 Abs 2 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichts als Einzelrichter zuständig ist (RIS‑Justiz RS0100271 [T14], RS0117920 [T1]).

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 7).

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