European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00003.19S.0123.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihrer am 2. Jänner 2018 eingebrachten Klage jeweils Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mindestkurses des Schweizer Franken zum Euro am 15. Jänner 2015 („Schwellenbruch“).
Die beklagte dänische Bank erhob wegen eines von ihr gegen die Kläger vor dem See- und Handelsgericht Kopenhagen eingeleiteten Verfahrens die Einrede der ausländischen Streitanhängigkeit gemäß Art 29 EuGVVO.
Das Rekursgericht änderte den auf Art 29 Abs 1 EuGVVO gestützten Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Kläger ab. Nur soweit sich die Klage auf die Durchführung der Order zu für die Kläger ungünstigeren Kursen als den vorgegebenen Stop-Kursen stützt, unterbrach es das Verfahren nach Art 29 EuGVVO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des See- und Handelsgerichts Kopenhagen über die dort anhängige näher bezeichnete Klage. Im Übrigen stützte es die Unterbrechung auf Art 30 EuGVVO. Nach der Begründung der Rekursentscheidung bezieht sich die angeordnete Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO ausschließlich auf jene Ansprüche, welche die Kläger allein daraus ableiten, dass ihre Order nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen ausgeführt wurden. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Vor dem Landesgericht Linz ist zu 45 Cg 1/18p ein Parallelverfahren über eine Klage von sechs (anderen) Klägern gegen dieselbe Beklagte mit inhaltlich gleichartigen Ansprüchen anhängig. Auch das Vorbringen, die jeweiligen Anträge der (von denselben Anwaltskanzleien vertretenen) Parteien und die Unterbrechungsbeschlüsse des dortigen Erst- und Rekursgerichts entsprechen im Wesentlichen auch den Prozesshandlungen und Verfahrensergebnissen der hier vorliegenden Rechtssache.
Mit seiner Entscheidung vom 21. November 2018 zu 3 Ob 176/18f hat der Senat im Parallelverfahren bereits alle Rechtsfragen geklärt, die vom dortigen Revisionsrekurs der Beklagten aufgeworfen wurden. Ihrem Rechtsmittel wurde nicht Folge gegeben.
Die Zulässigkeit des vorliegenden, inhaltlich weitgehend identen Revisionsrekurses ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zu verneinen, weil der erkennende Senat in der – wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen – Entscheidung 3 Ob 176/18f zu den hier maßgebenden Rechtsfragen bereits Stellung genommen hat: Muss doch diese Zulässigkeitsvoraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch gegeben sein (RIS‑Justiz RS0112769).
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