OGH 1Fsc1/18i

OGH1Fsc1/18i11.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.898,34 EUR sA und Feststellung, über den Fristsetzungsantrag des Klägers, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:001FSC00001.18I.0111.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Fristsetzungsverfahrens selbst zu tragen.

 

Begründung:

Am 18. 7. 2018 beantragte der Kläger, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Wien eine Frist von vier Wochen zur Entscheidung über die vom Kläger eingebrachte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. 3. 2018 zu AZ 32 Cg 5/17s setzen. Am 6. 8. 2018 entschied das Oberlandesgericht Wien über die Berufung des Klägers. Nach Verständigung von der Ausfertigung der Entscheidung erklärte der Kläger, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu halten, weil ihm das Berufungsurteil noch nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung erfolgte am 27. 8. 2018.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann beantragt werden, dem säumigen Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der ausständigen Verfahrenshandlung zu setzen. Die Frist kann nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fristsetzungsantrag mangels Beschwer zurückzuweisen (4 Fsc 1/04s mwN). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht über die Berufung des Klägers bereits entschieden. Die Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Obersten Gerichtshof erfolgte erst nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts. Ob es im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags säumig war, spielt für die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags keine Rolle, weil die

Beschwer auch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (vgl wieder 4 Fsc 1/04s mwN). Das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrags hat den Sinn, dass das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das säumige Gericht – was der Kläger (zu Unrecht) bestritt – tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist (RIS-Justiz RS0059307).

Das einseitige

Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG kennt keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0059255), weshalb der – in der Hauptsache unterlegene – Kläger

seine Kosten selbst zu tragen hat.

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