OGH 7Ob225/18s

OGH7Ob225/18s19.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. August 2018, GZ 60 R 35/18d‑12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Jänner 2018, GZ 10 C 330/17b‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00225.18S.1219.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts, welches das Feststellungsbegehren des Klägers abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber– innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (4 Ob 56/18s; 5 Ob 199/14x mwN). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RIS‑Justiz RS0042296).

Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Stichworte