OGH 15Os150/18z

OGH15Os150/18z12.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohammed F***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. September 2018, GZ 17 Hv 77/18a‑136, weiters über dessen (implizite) Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00150.18Z.1212.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Mohammed F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohammed F***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von August 2017 bis 11. April 2018 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz auf kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Ali A***** als unmittelbarer Täter in K***** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 16.248,1 Gramm Cannabiskraut (2.044,0 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta‑9‑THC) und zumindest 199,9 Gramm Kokain (172,5 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86,3 % Cocain) an unbekannte Personen überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers aus einer Zusammenschau der Angaben des Ali A***** zu Aufenthalten des Beschwerdeführers in Klagenfurt und gemeinsamen Suchtgiftgeschäften in der Vergangenheit, der Aussagen der Dragica S***** und des Binak Z***** zu den Suchtgifttransporten von W***** bzw W***** nach Kärnten, der früheren Finanzierung des Lebensunterhalts durch Suchtgiftverkäufe und dem Fehlen einer angemeldeten Beschäftigung oder öffentlichen Unterstützung sowie eines mengenmäßig entsprechenden Eigenbedarfs des Beschwerdeführers im Tatzeitraum, dem häufigen Wechsel der Mobiltelefonnummer, der einschlägigen Vorstrafe des Nichtigkeitswerbers sowie einer Hochrechnung der Beschaffungsfahrten aufgrund von Observationsergebnissen (US 6 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099535).

Insgesamt ist das Vorbringen bloß als Versuch zu sehen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen und der (weitgehend) leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Aufklärungsrüge (Z 5a) gesteht selbst zu, dass ihr in der Hauptverhandlung eine Antragstellung zum Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Beschäftigung („Schwarzarbeit“) möglich gewesen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0115823). Daran schließt die Kritik an, das Erstgericht sei hinsichtlich des als (mit‑)erheblich erachteten Umstands, dass der Nichtigkeitswerber im Tatzeitraum keiner legalen Beschäftigung nachging und keine öffentliche Unterstützung erhielt (US 7, 9), seiner Warnpflicht in Bezug auf entscheidende Tatsachen nicht nachgekommen (vgl RIS‑Justiz RS0120025, RS0125372). Dem ist zu erwidern, dass die Finanzierung des Lebensunterhalts des Genannten und seines Mittäters Ali A***** im Verfahren mehrfach hinterfragt wurde (ON 135 PS 3 f, 5, 9, 12, 15), er somit im Tatsachenbereich von den – auch auf dem Fehlen eines legalen Einkommens aufbauenden – (entscheidenden) Konstatierungen des Erstgerichts zu seiner Tatbeteiligung im inkriminierten Umfang nicht überrascht sein konnte.

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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