OGH 6Ob206/18i

OGH6Ob206/18i21.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in W***** über den Rekurs der B***** GmbH, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. August 2018, GZ 6 R 171/18p‑10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00206.18I.1121.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Alleingesellschafterin und Alleingeschäfts‑ führerin der A***** GmbH war ursprünglich K***** B*****, die mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 17. 11. 2016 im Firmenbuch gelöscht wurde; als Allein‑ gesellschafterin wurde nunmehr die Revisionsrekurswerberin eingetragen, als Alleingeschäftsführer Dr. P***** K*****.

Am 23. 4. 2018 beantragte K***** B***** die Löschung der Revisionsrekurswerberin und Dris. P***** K***** und ihre Wiedereintragung als Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin; der der Beschlussfassung vom 17. 11. 2016 zugrunde gelegene Abtretungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen gewesen.

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag zurück, die Antragstellerin habe den Prozessweg zu beschreiten.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; das Erstgericht sei seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurswerberin „Rekurs, in eventu ao. Revisionsrekurs, in eventu Zulassungsvorstellung, in eventu Revisionsrekurs“ mit dem (erkennbaren) Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diese(s) Rechtsmittel zurück. Der Aufhebungsbeschluss sei weder durch ein Rechtsmittel anfechtbar noch sei eine Zulassungsvorstellung zulässig, habe das Rekursgericht doch nicht im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (RIS‑Justiz RS0007047, RS0044005); er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Zulassungsausspruch, sind nach Literatur und Rechtsprechung weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zulässig; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I [2013] § 64 Rz 7; Klicka in Rechberger, AußStrG² [2013] § 64 Rz 1 – beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Damit hat aber das Rekursgericht als Durchlaufgericht (Schramm aaO § 62 Rz 13) „Rekurs, in eventu ao. Revisionsrekurs, in eventu Zulassungsvorstellung, in eventu Revisionsrekurs“ der Rekurswerberin zu Recht zurückgewiesen.

2. Daran vermag auch die Argumentation der Rekurswerberin in ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts, ihr sei im gesamten Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden, obwohl sie Betroffene (jedenfalls) der Entscheidung des Rekursgerichts sei, nichts zu ändern; ihre Betroffenheit sieht die Rekurswerberin darin, dass mit dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts in ihre Rechtsstellung (gemeint: als Gesellschafterin der A***** GmbH) eingegriffen worden sei. Auch die Behauptung, der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts sei inhaltlich unrichtig, vermag an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nichts zu ändern.

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