OGH 6Ob217/18g

OGH6Ob217/18g21.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen E* R*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters T* K*, vertreten durch Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2018, GZ 44 R 429/18s‑39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123675

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren Außerstreitsachen kommt dem Gericht Beweisaufnahmeermessen zu (6 Ob 149/06i; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 31 Rz 11; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 138; EFSlg 151.801 ua). Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (6 Ob 149/06i; Höllwerth aaO; Kodek aaO).

Im vorliegenden Fall äußerte der schon über 16 Jahre alte Minderjährige bei wiederholten Befragungen durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, durch die Familien‑und Jugendgerichtshilfe Wien sowie durch das Erstgericht regelmäßig deutlich den Wunsch, dass die Obsorge bei seiner Mutter bleiben solle. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht dieses Umstands die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens für nicht erforderlich ansahen, ist darin jedenfalls kein vom Obersten Gerichtshof im Interesse des Kindeswohls aufzugreifender Verfahrensmangel (vgl RIS‑Justiz RS0050037) zu erblicken, zumal die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stets eine Frage des Einzelfalls darstellt (RIS‑Justiz RS0050037 [T9]).

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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