OGH 15Ns58/18z

OGH15Ns58/18z5.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 24/18s des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00058.18Z.1105.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund für eine Delegierung liegt nicht vor, zumal ein Zeuge seinen Wohnsitz in Preding hat (vgl RIS‑Justiz RS0129146).

Stichworte