OGH 3Ob200/18k

OGH3Ob200/18k24.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** d.o.o., *****, vertreten durch Dr. Erhard Böhm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.614.540,24 EUR sA, Feststellung und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 4 R 94/18z‑64, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00200.18K.1024.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 iVm § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte (RIS‑Justiz RS0037452 [T3]). Die ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens ist stets anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall zu prüfen. Die Frage, ob eine Klage hinreichend bestimmt und damit schlüssig ist, stellt daher – vom Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0116144).

2. Eine solche Fehlbeurteilung ist in der Auffassung des Rekursgerichts, das Sicherungsbegehren sei hinreichend bestimmt, nicht zu erblicken:

Nach dem hier maßgeblichen Teil des Sicherungsantrags und der einstweiligen Verfügung hatte die Beklagte die Klägerin bis einschließlich 31. März 2018 gegen Vorauszahlung weiter mit den von ihr bestellten Produkten aus im einzelnen angeführten Produktgruppen entsprechend den „wechselseitigen Bedingungen“ der näher definierten bisherigen Verträge zwischen den Streitteilen zu beliefern.

Da die Beklagte ausschließlich zur Weiterbelieferung der Klägerin (gegen Vorauszahlung) verpflichtet wurde, kommt es auf den Inhalt „allfälliger“ weiterer Verpflichtungen der Beklagten aus diesen Verträgen nicht an. Dass die – von der Beklagten in diesem Zusammenhang im Rekurs und auch im außerordentlichen Revisionsrekurs allein konkret genannten – jährlichen Preisblätter, auf die in den Verträgen verwiesen wird, keine vom Sicherungsantrag bzw dem Spruch der einstweiligen Verfügung umfasste Nebenverpflichtung der Beklagten begründen, sondern nur für die Ermittlung der Höhe der von der Klägerin im Einzelfall zu leistenden Vorauszahlung heranzuziehen sind, liegt auf der Hand.

3. Die Annahme des Rekursgerichts, die Beklagte schulde nach den Vertriebsverträgen der Streitteile die Lieferung bestellter Produkte ohnehin nicht unabhängig von deren Verfügbarkeit, kann die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses schon deshalb nicht begründen, weil die Beklagte gar nicht behauptet, sich in den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen zur Lieferung bestellter Produkte auch für den Fall verpflichtet zu haben, dass diese nicht (mehr) verfügbar sind.

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