OGH 12Os109/18y

OGH12Os109/18y11.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anette A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 24. Mai 2018, GZ 63 Hv 27/18s‑181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00109.18Y.1011.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Anette A***** der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von Jänner 2008 bis Februar 2015 in B***** jeweils in einer Vielzahl von Angriffen

A./ ihre Befugnis, über das Vermögen der I***** GmbH, somit über fremdes Vermögen, zu verfügen, wissentlich missbraucht und diese dadurch am Vermögen geschädigt, indem sie in Ausübung der ihr durch Bevollmächtigungsvertrag eingeräumten Verfügungs-berechtigung über die Bankkonten der Gesellschaft

a./ von den Konten Nr ***** bei der S***** AG und ***** bei der U***** AG durch das Ausfüllen und Unterfertigen von an die jeweilige Bank gerichteten Auszahlungsanweisungen betrieblich nicht gerechtfertigte private Barbehebungen tätigte und sich die Gelder zueignete sowie

b./ unter Verwendung der ihr anvertrauten elektronischen Verfügernummern mittels Online-Banking von den (richtig; vgl US 4) zu Punkt A./a./ angeführten Konten sowie weiters vom Konto der I***** GmbH beider B***** AG, Konto‑Nr *****, betrieblich nicht gerechtfertigte private Überweisungen auf eigene Konten tätigte und sich auch diese Gelder zueignete,

wobei sie durch die Tat einen Schaden in der Höhe von 4.382.167,93 Euro herbeiführte;

B./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der I***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, die Gelder ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwenden, zur Unterfertigung von an die R***** gerichteten Auszahlungsanweisungen betreffend das Konto ***** verleitet, die es ihr in der Folge ermöglichten, Bargeldbeträge für private Zwecke zu beheben und sich zuzueignen, wodurch die I***** GmbH in Höhe der Summe der Behebungen von 2.353.564,60 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), das mündlich verkündete Urteil habe kein Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthalten, trifft nicht zu. Denn nach dem– von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandeten – Hauptverhandlungsprotokoll (ON 180 AS 29) verwies das Gericht bei der anklagekonformen Aburteilung der Angeklagten auf die schriftliche Anklage vom 20. April 2017 (vgl ON 180), womit dem Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO hinreichend Rechnung getragen wurde (Danek, WK‑StPO § 268 Rz 7). Denn der eindeutige Verweis auf bestimmte Texte stellt methodisch deren Wiedergabe dar (RIS‑Justiz RS0124017 [T7]).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet zu B./ die Konstatierung der vorsätzlichen Herbeiführung eines täuschungsbedingten Irrtums, legt jedoch nicht dar, weshalb die – in der Beschwerde ohnedies wiedergegebenen – Urteilsannahmen, wonach die Angeklagte die auf dem Konto zeichnungsberechtigten Geschäftsführer durch Täuschung darüber, dass die zu behebenden Gelder ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet würden, zur Unterfertigung der jeweiligen Auszahlungsanweisungen verleitete und dabei jeweils wusste und wollte, was sie tat (US 4), dies nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringen sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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