European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00095.18M.0926.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (implizite) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. Oktober 2016 in *****, an einer fremden Sache, nämlich am Einfamilienhaus der Kristina M***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er in dem im ersten Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnzimmer eine externe Zündquelle unter Verwendung einer brandbeschleunigenden Flüssigkeit und von brandunterstützendem Material am Fußboden unter dem Schreibtisch einbrachte, wobei durch einen Feuerwehreinsatz der Vollbrand des Objekts verhindert werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Elektrotechnik und Materialtechnik zum Beweis dafür, „dass eine Befundung der elektrischen Verbindungen im Brandbereich ergeben hätte, dass gegenständlich die Elektrizität bzw eine fehlerhafte elektrische Verbindung brandauslösend war und die Elektrizität aufgrund des Vorhandenseins des Spurenbilds als Brandursache nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen [… und] bei fehlerhaften elektrischen Verbindungen es zu Wärmeentwicklungen von bis zu 800 Grad kommen kann und eine derartige Temperatur, aber auch eine geringere Temperatur ausreichend ist, um einen Wohnungsbrand zu verursachen im gegenständlichen Ausmaß“ (ON 48 S 19).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 48 S 20) dieses Antrags Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil dieser nicht ausführte, wie trotz der durch das Brandgeschehen verursachten massiven Beschädigungen der Elektroinstallationen (vgl ON 10 S 43 f; ON 42 S 73, 83) ausschließlich anhand von Fotos (vgl ON 48 S 21) eine Befundung möglich sein sollte (§ 55 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO). Weiters ließ er offen, weshalb die begehrte Expertise die Entstehung der konkret dokumentierten Abbrandspuren gerade innerhalb des im gegenständlichen Fall relevanten Zeitfensters erklären könnte (vgl US 3, 5, 12 ff; ON 10; ON 42; ON 48 S 4 ff, S 7 ff, 11 ff, 18, 20). Die grundsätzliche Möglichkeit einer (entsprechend hohen) Wärmeentwicklung durch fehlerhafte elektrische Verbindungen und eine damit verbundene Brandauslösung bis hin zu einem Gebäudebrand schloss das Gericht ohnehin nicht aus (US 13 f; ON 48 S 20; § 55 Abs 2 Z 3 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer (erst) im Rechtsmittel auf seine Argumentation in seiner Gegenäußerung zur Anklageschrift verweist, ist zu entgegnen, dass Bezugspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisantrags ausschließlich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 309, 311), sodass sich das Vorbringen als unzulässige Erweiterung der Antragsfundierung darstellt.
Dem Einwand, das Erstgericht habe die Begründung für die Relevanz des gegenständlichen Beweisantrags nicht richtig erkannt bzw missverstanden, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer durch die (begründete) Abweisung seines Antrags in Kenntnis der für das Gericht relevanten Umstände war und dennoch keinen neuerlichen Antrag mit zusätzlicher, die behaupteten Unklarheiten oder Missverständnisse aufklärender Antragsfundierung stellte (ON 48 S 20 f; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 316).
Entgegen der einen inneren Widerspruch reklamierenden Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) enthält das Urteil keine sich gegenseitig ausschließenden (RIS‑Justiz RS0119089) Zeitangaben, sondern ging das Gericht von einer Entzündung der Holzwolle vor Verlassen des Hauses frühestens um 8:56 Uhr und von einem Beginn des Löscheinsatzes vor 9:36 Uhr aus (US 3, 5 f, 11 f; vgl ON 48 S 19 f).
Mit Kritik an den Gutachten der Sachverständigen A***** (ON 10; ON 48 S 17 ff) und Prof. DI Dr. K***** (ON 42; ON 48 S 4 ff, 19 f) und den vom Gericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr stellt die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.
Zu Unrecht vermisst die Sanktionsrüge (Z 11) unter Hinweis auf ein gegen den Beschwerdeführer zum Verfahren AZ 17 Hv 59/18d des Landesgerichts Klagenfurt ergangenes Urteil die Anwendung des § 31 StGB (schon) im Ersturteil, weil letzteres – was die Beschwerde verschweigt – erst nach dem hier gegenständlichen Urteil vom 8. März 2018, nämlich am 22. Mai 2018 gefällt und rechtskräftig wurde, sodass das Erstgericht darauf gar nicht Bedacht nehmen konnte.
Da gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO im Fall einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde so vorzugehen ist, als wäre die Berufung ergriffen worden, wird das inhaltlich als Berufungsvorbringen zu wertende Begehren (nunmehriger) Bedachtnahme auf das erwähnte Urteil vom 22. Mai 2018 im Rahmen der Entscheidung über die (implizite) Berufung zu berücksichtigen sein (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 28 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (implizite) Berufung des Angeklagten folgt (§§ 285i iVm 290 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, aaO; RIS‑Justiz RS0116499).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.
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