European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00044.18V.0912.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte (bzw Ausland) wohnhaft sind, vermögen die Überlegungen der Staatsanwaltschaft zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539). Die weiters behauptete bessere Fach‑ und Sachkunde einer anderen Staatsanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Delegierungsgrund dar (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)