European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00167.18X.0828.000
Spruch:
Der „Widerspruch“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsmittel bekämpft der Antragsteller den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2018, mit dem der von ihm persönlich verfasste und am 27. 3. 2018 zur Post gegebene Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, weil die vierwöchige Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG) bereits mit der Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses an seinen nach der Aktenlage ausgewiesenen Rechtsvertreter in Gang gesetzt worden war und am 1. 2. 2018 endete. Erst mit Schriftsatz vom 23. 7. 2018 gab der Rechtsvertreter des Antragstellers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Das als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, innerstaatlich nicht angefochten werden können (RIS‑Justiz RS0117577). Zu einer Vorgangsweise in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO (vgl dazu RIS‑Justiz RS0062267) besteht nach der Aktenlage keine Veranlassung.
Ein Verbesserungsverfahren – im Hinblick auf die (wiederum) fehlende Anwaltsunterschrift – konnte unterbleiben (RIS‑Justiz RS0005946).
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