OGH 11Os62/18d

OGH11Os62/18d19.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2018, GZ 75 Hv 147/17m‑65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00062.18D.0719.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian P***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 StGB (A) und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) am 24. Juli 2017 in W***** Buntmetalle im Wert von 5.000 Euro, welche zuvor durch die abgesondert verfolgten Gabriel‑Viorel D***** und Costel B***** der S***** GmbH weggenommen worden waren, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich gebracht, indem er diese von einem Versteck abtransportierte und verkaufte;

B) als Mitglied einer im Urteil genau bezeichneten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude weggenommen und zwar

I) am 11. August 2017 in W***** gemeinsam mit dem bislang unbekannten Täter „Pl*****“ dem Golub M***** Wertgegenstände in einem im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert, indem Marian P***** und der unbekannte Täter ein Fenster des Wohnhauses einschlugen, durch welches sie in das Haus einstiegen und nicht mehr feststellbare Wertgegenstände an sich nahmen;

II) am 19. September 2017 in D***** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Dumitru Pi***** und Valeriu C***** dem Roman H***** und dem Franz St***** Schmuck, Waffen, Gold‑ und Silbermünzen, sowie andere Wertgegenstände im Gesamtwert von rund 23.000 Euro, indem sie die Verglasung der Balkontüre im ersten Stock einschlugen, in das Wohnhaus einstiegen und die angeführten Gegenstände an sich nahmen oder zum Abtransport bereit legten, wobei es zufolge Betretung beim Versuch blieb.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

 

Entgegen der Kritik (Z 3) an angeblicher Verlesung früherer Aussagen des Zeugen Gabriel‑Viorel D*****, der nach Information (§ 159 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung von seinem Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht hat (ON 64 S 25 f), wurden dessen Angaben vom einverständlichen Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO ausdrücklich ausgenommen (ON 64 S 33) und demgemäß nicht verwertet (US 10). Da in der Rüge weiters ins Treffen geführte Vorhalte dieser Angaben bei der Vernehmung des Angeklagten nicht Gegenstand des Verlesungsverbots nach § 252 Abs 1 StPO sind, kommt Nichtigkeit aus Z 3 auch mit Blick auf § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht (vgl Kirchbacher , WK-StPO § 245 Rz 66 f; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 237).

Dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch B/I betreffend eine Tatbegehung gemeinsam mit „Pl*****“ und die Wegnahme von Wertgegenständen durch den Angeklagten (US 8) zuwider haben die Tatrichter diese Konstatierungen – unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem gewaltsamen Eindringen in das Wohnobjekt – auf die Angaben des Zeugen Gheorghe G***** (US 13) gegründet, was unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge pauschal auf beweiswürdigende Ausführungen der Berufung wegen Schuld verweist, entspricht er nicht den Kriterien prozessordnungskonformer Darstellung.

Die von der – gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB gerichteten – Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermissten Feststellungen zum auch auf den 19. September 2017 (Schuldspruch B/II) bezogenen Tatplan der kriminellen Vereinigung, in wechselnder personeller Zusammensetzung in Wohnhäuser einzubrechen und den Eigentümern möglichst viele Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, finden sich in US 7, womit die Rüge den vom Gesetz geforderten, im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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