European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0300NS00001.18B.0710.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt-Stellvertreter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer, weil Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Organ der ***** Rechtsanwaltskammer ein wichtiger Grund (iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für eine Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)