OGH 30Ns1/18b

OGH30Ns1/18b10.7.2018

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Juli 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 28/18 des Disziplinarrats der ***** Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag des Kammeranwalt-Stellvertreters nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0300NS00001.18B.0710.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

 

Gründe:

Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt-Stellvertreter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer, weil Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Organ der ***** Rechtsanwaltskammer ein wichtiger Grund (iSd § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für eine Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477).

Stichworte