OGH 2Ob101/18v

OGH2Ob101/18v26.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen und ihrer Eltern *, alle *, alle vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2018, GZ 48 R 23/18i‑140, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122403

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG nicht nur zu prüfen ist, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde (3 Ob 135/16y). Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Eltern nach Ergreifen der im konkreten Fall nicht unvertretbaren Maßnahme jede Kooperation mit dem Jugendhilfeträger verweigert und auch an Krisengesprächen nicht teilgenommen hatten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Jugendhilfeträger einen Obsorgeantrag stellte und die Maßnahme für eine gewisse Zeit aufrecht erhielt, um – auch durch Einschalten der Familiengerichtshilfe – eine Klärung der Situation zu ermöglichen.

Stichworte