European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00011.18A.0529.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zog seine ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 2. 5. 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS‑Justiz RS0042041 [T3]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Der Kläger hat der Beklagten in Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihm selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).
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