Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. G*****, 2. D*****, beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, wegen Räumung, über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2018, GZ 7 R 3/18i‑51, mit dem der „ordentliche Revisionsrekurs“ gegen seinen Beschluss als Rekursgericht vom 5. Februar 2018, GZ 7 R 3/18i‑47, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00099.18G.0523.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies den (als „ordentlicher Revisionrekurs“ bezeichneten) Rekurs der Betreibenden gegen seinen Beschluss vom 5. Februar 2018 zurück. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Betreibenden, das auf die Gründe für die Zurückweisung nicht eingeht, sondern nur ausführt, die Abweisung des (ursprünglichen) Antrags sei unrichtig.
Der Rekurs, der sich mit der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Beschlusses (entgegen § 520 Abs 2 iVm § 506 Abs 2 ZPO) mit keinem Wort befasst, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0043605; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 471 Rz 9 mwN).
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