European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00045.18V.0509.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel K***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(I) am 22. Jänner 2015 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Kathrin F***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ihr ein Mobiltelefon der Marke Samsung verkaufen und zusenden zu wollen, zur Überweisung von 265 Euro verleitet, die diese am Vermögen im genannten Betrag schädigte;
(II) am 18. April 2015 Manuel H***** mit Gewalt und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, indem er ihm Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte und danach trachtete, ihm den Rucksack zu entreißen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS‑Justiz RS0119370). An diesen Vorgaben orientiert sich die Rüge nicht, indem sie in Bezug auf das Betrugsgeschehen eine Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (Z 5 vierter Fall), gleichzeitig aber deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen und der prekären finanziellen Situation des Angeklagten übergeht (US 6 f).
Das vom Erstgericht angenommene Tatmotiv, weshalb es zum Raub kam, berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz, dazu angestellte Erwägungen im Urteil können somit auch kein Gegenstand der Mängelrüge sein (RIS‑Justiz RS0088761).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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