OGH 13Os45/18v

OGH13Os45/18v9.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 2018, GZ 83 Hv 67/15b‑50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00045.18V.0509.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel K***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(I) am 22. Jänner 2015 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Kathrin F***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ihr ein Mobiltelefon der Marke Samsung verkaufen und zusenden zu wollen, zur Überweisung von 265 Euro verleitet, die diese am Vermögen im genannten Betrag schädigte;

(II) am 18. April 2015 Manuel H***** mit Gewalt und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, indem er ihm Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte und danach trachtete, ihm den Rucksack zu entreißen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS‑Justiz RS0119370). An diesen Vorgaben orientiert sich die Rüge nicht, indem sie in Bezug auf das Betrugsgeschehen eine Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst (Z 5 vierter Fall), gleichzeitig aber deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen und der prekären finanziellen Situation des Angeklagten übergeht (US 6 f).

Das vom Erstgericht angenommene Tatmotiv, weshalb es zum Raub kam, berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz, dazu angestellte Erwägungen im Urteil können somit auch kein Gegenstand der Mängelrüge sein (RIS‑Justiz RS0088761).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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