OGH 12Os24/18y

OGH12Os24/18y19.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jozef I***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 17. Jänner 2018, GZ 611 Hv 5/17w‑307, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00024.18Y.0419.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Jozef I***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz

A./ in W***** in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2017 Jan S***** dadurch getötet, dass er ihm massive Schläge gegen den Kopf versetzte und ihn würgte, wodurch er schwere Kopf‑ und Halsverletzungen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef I*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO als

Tatsachenrüge zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die

Geschworenen das ihnen gemäß § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO (iVm § 302 Abs 1 StPO) gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [insbes T16]).

Dass eine Fehlentscheidung qualifiziert naheliegt, wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Mario D*****, wonach zwischen der Zufügung massiver Kopfverletzungen auf der rechten Seite und dem Würgen ein enger zeitlicher Zusammenhang von zehn bis 15 Minuten bestanden habe (ON 306 S 87), schon deshalb nicht dargetan, weil im Wahrspruch eben solche zum Tode führenden Tathandlungen des Jozef I***** als erwiesen angenommen wurden und Jonas B***** im Übrigen bezeugte, dass dieser Jan S***** – unabhängig von den zuvor gesetzten Tätlichkeiten der übrigen Angeklagten – gleichzeitig würgte und dessen Kopf gegen die Wand schlug (ON 306 S 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte