European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00008.18B.0314.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel W***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in E***** und andernorts
(I) im Dezember 2016 in zwei Angriffen ein Gut, das ihm anvertraut worden war, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er als inkassoberechtigter Kellner des Restaurants „M*****“ Tageslosungen in der Gesamthöhe von 1.232,50 Euro nicht an die F***** GmbH abführte, sondern für sich verwendete, und
(II) am 21. Februar 2017 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er von einer Bankangestellten unter Androhung einer Verletzung am Körper (US 9) mehrere tausend Euro verlangte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 (richtig) lit a und 9 (richtig) lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die Feststellungen, wonach einerseits der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Veruntreuung (I) nicht über einen präsenten Deckungsfonds verfügte und andererseits seinerseitige Lohn‑ sowie Abfindungsansprüche zur nachträglichen Schadensgutmachung herangezogen wurden (US 7), keineswegs im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zueinander.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Beschwerdeführer habe anlässlich des Raubes (II) nicht mit einer Verletzung am Körper gedroht, übergeht die Urteilsfeststellungen zum – im Tatsachenbereich angesiedelten (SSt 37/39, RIS‑Justiz RS0092588; jüngst 15 Os 130/16f, EvBl 2017/83, 561; Jerabek/Reindl‑Krauskopf/Ropper/Schroll in WK 2 StGB § 74 Rz 34) – Bedeutungsinhalt der Drohungen (US 9) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Ausführungen zur Ankündigung, im Fall der Weigerung der Bankangestellten, Geld herauszugeben, bewaffnet zurückzukehren, können mit Blick auf die angesprochenen Konstatierungen mangels Schuld‑ oder Subsumtionsrelevanz auf sich beruhen.
Indem die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch II Strafaufhebung infolge Rücktritts vom Versuch einwendet, entfernt auch sie sich vom Urteilssachverhalt.
Sollte das diesbezügliche Vorbringen in Richtung eines Feststellungsmangels zum genannten Strafaufhebungsgrund zu verstehen sein, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO), die entsprechende Konstatierungen indiziert hätten (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS‑Justiz RS0116735 und RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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