European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00005.18B.0227.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene brachte eine nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehene „begründete Beschwerde“ ein, die ihrem Inhalt nach als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, zu verstehen ist.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
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