OGH 7Ob29/18t

OGH7Ob29/18t21.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S* E*, geboren am *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung für die Bezirke 3 und 11, Karl-Borromäusplatz 3, 1030 Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters N* E*, vertreten durch Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2017, GZ 48 R 197/17a‑136, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. April 2017, GZ 3 Pu 155/09i‑123, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121031

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht hat den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. 9. 2016 um 180 EUR erhöht.

Dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RIS‑Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735).

3. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Vater in zweiter Instanz die Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags um monatlich 180 EUR. Es ergibt sich somit kein Wert des Entscheidungsgegenstands über 30.000 EUR. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).

Stichworte