OGH 4Ob23/18p

OGH4Ob23/18p20.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers O***** O*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Dezember 2017, GZ 4 R 175/17h‑12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. November 2017, GZ 6 Nc 8/17z‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00023.18P.0220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Schadenersatzklage gegen die W***** GmbH über 1 Mio EUR. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0052781; RS0044213). Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 12. Jänner 2018 ist absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte