OGH 7Nc2/18f

OGH7Nc2/18f31.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** A*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH & Co KG *****, 2. P***** GmbH *****, beide *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 42.177 EUR sA, AZ 9 Cg 146/17x des Landesgerichts Salzburg, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070NC00002.18F.0131.000

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von den Beklagten die Aufhebung der Kaufverträge über einen Pkw und vier Stück Winterreifen sowie die Rückzahlung der Kaufpreise gestützt auf Gewährleistung und Irrtum.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klagebegehren und bestreiten das Vorliegen eines Fahrzeugmangels.

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien, weil der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens, insbesondere die Begutachtung des Fahrzeugs, in Wien durchzuführen sei.

Die Beklagten und das Landesgericht Salzburg sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit dafür sprechen (RIS-Justiz RS0046333). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324, RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll nämlich grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441), würde doch eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T2]). Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor:

Der Wohnsitz der Klägerin und der Standort des Fahrzeugs befinden sich offenbar in Wien. Ein Zeuge und die Beklagtenvertreter haben ihre Zustellanschrift bzw ihren Kanzleisitz in Salzburg. Der staatsanwaltliche Akt kann vom Prozessgericht (gegebenenfalls in elektronischer Form) beigeschafft werden.

Da bei dieser Sachlage die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich die Beklagten dagegen ausgesprochen haben, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

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