OGH 10Ob59/17z

OGH10Ob59/17z23.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Ltd, *****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.026,79 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2017, GZ 2 R 62/17b‑33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Februar 2017, GZ 661 Cg 30/16b‑27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00059.17Z.0123.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 1.094,04 EUR (darin enthalten 182,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin erwarb am 12. 4. 2006 zu einem Kaufpreis von 17.259,79 EUR 1.100 Stück von der Zweitbeklagten emittierte aktienvertretende Zertifikate. Die Erstbeklagte fungierte als Depotbank und war für die Platzierung der Zertifikate an der Wiener Börse zuständig. Die Klägerin begehrt zuletzt 15.026,79 EUR gegen Rückstellung der Wertpapiere als Schadenersatz, gestützt im Wesentlichen auf irreführende Werbung, Marktmanipulationen und Verletzungen der ad‑hoc‑Meldepflicht. Sie habe bei dieser Veranlagung einen Verlust in dieser Höhe erlitten. Ohne diese Umstände hätte sie ihr Geld auf einem Sparbuch veranlagt und keinen Schaden erlitten. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Klägerin sich dem gegen die Beklagten geführten Strafverfahren (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) rechtzeitig und mit einem ausreichend konkretisierten und individualisierten Vorbringen als Privatbeteiligte angeschlossen habe.

Die Beklagten wendeten – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Verjährung ein. Der Privatbeteiligtenanschluss sei nicht ausreichend individualisiert erfolgt und die zu beurteilenden Vorwürfe seien weder Gegenstand des Strafverfahrens noch des Privatbeteiligtenanschlusses. Außerdem habe der Anschluss nicht den Formerfordernissen der StPO entsprochen, weil er mittels CD‑ROM erfolgt sei.

Das Verfahren der Klägerin gegen die zweitbeklagte Partei ruht.

Die Vorinstanzen gaben der Klage gegen die Erstbeklagte statt. Erst‑ und Berufungsgericht bejahten den eingeklagten Anspruch aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung der Erstbeklagten und verneinten wegen der Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses die Verjährung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Formalfrage der Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keiner tiefergehenden Betrachtung unterzogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Erstbeklagten, die ausschließlich die Frage der Verjährung aufwirft, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Nach den Feststellungen wurden die Daten von der CD‑ROM ausgedruckt und zum Akt genommen. Damit kommt es auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) mittels Übergabe einer CD‑ROM wirksam ist, nicht an.

Mit den übrigen im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der erkennende Senat jüngst in der Entscheidung zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint. Darauf kann verwiesen werden (ebenso 10 Ob 45/17s; 4 Ob 194/17h; 3 Ob 194/17a ua).

Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend zuzusprechen waren (RIS‑Justiz RS0035979 [T22]). Da das Verfahren der Klägerin zur Zweitbeklagten ruht, gebührt im Revisionsverfahren kein Streitgenossenzuschlag.

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