OGH 12Os140/17f

OGH12Os140/17f18.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 7. September 2017, GZ 13 Hv 75/17t‑32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00140.17F.0118.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund G***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum vom 4. März 2015 bis zum 26. April 2017 in P***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Prof. Gerhart B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein sowie durch die wahrheitswidrigen Behauptungen, er leide an einer Krebserkrankung und benötige für diverse medizinische Behandlungen, für Ausgaben im Zusammenhang mit seinem PKW bzw einem Führerscheinentzugsverfahren, für Kosten im Zusammenhang mit seiner Mietwohnung, für Heime und Kuren, für Handyrechnungen, für Wäschereinigung, für Behörden, für Kosten medizinischer Geräte, für sonstige Reparaturaufwendungen, für Rechtsanwaltskosten, für Schuldentilgungen, für Prüfungsgebühren sowie für Steuernachzahlungen laufend Geld, er verfüge über ein Bankkonto mit beträchtlichem Einlagenstand in Liechtenstein und erziele Einnahmen aus der Vermarktung einer Erfindung, in insgesamt 89 im Urteil näher dargestellten Tathandlungen zur Überlassung und Hinterlegung von Bargeld sowie zur Durchführung von Geldanweisungen per Post und zu Überweisungen auf sein Konto, somit (in 87 Angriffen) zu Handlungen verleitet und (in zwei Angriffen) zu Handlungen zu verleiten versucht, die den Genannten in einem Gesamtbetrag von 117.040 Euro schädigten bzw hätten schädigen sollen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Günter F***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an den Vermieter Geld übergeben habe“ (ON 31 S 33) – auch bei Hinzudenken des in der Beschwerdeschrift als nicht protokolliert reklamierten Wortes „kein“ im Rahmen der Antragstellung –, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Die Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder stellt nämlich im Hinblick auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Prof. Gerhart B***** durch die Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu den selbstschädigenden Handlungen verleitet (vgl US 12), keine für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache dar (RIS‑Justiz RS0118319).

Im Übrigen ging das Erstgericht ohnedies davon aus, dass der Angeklagte Teile der herausgelockten Beträge zur Bezahlung seiner Miete verwendet habe (US 30, 32; RIS‑Justiz RS0099135).

Auf das diesen Beweisantrag unzulässig ergänzende Vorbringen der Verfahrensrüge ist nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).

Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe sich zu Unrecht weder mit der als Beilage ./2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. September 2017 (ON 31) erliegenden Mitteilung des Günter F***** betreffend Modalitäten der Mietzahlung des Angeklagten, noch mit der Angabe des Zeugen Prof. Gerhart B*****, wonach dieser eine Aufstellung über Mietrückstände des Angeklagten gesehen habe (ON 19 S 9), auseinandergesetzt. Darüber hinaus vermisst er die Erörterung nicht näher bezeichneter (vgl aber RIS‑Justiz RS0124172 [T4]) Aussagepassagen des Beschwerdeführers und des letztgenannten Zeugen betreffend eine (fehlende) Terminfestsetzung für die Rückzahlung der Gelder. Damit lässt die Beschwerde keinen Konnex zu einer bestimmten, davon vermeintlich betroffenen entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellung erkennen (RIS‑Justiz RS0106268).

Gleiches gilt für das Vorbringen, das Gericht habe sich „nicht oder nicht ausreichend“ mit den Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt, was „er mit dem Geld gemacht hat“ (vgl aber US 23 ff).

Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach der Angeklagte vorgetäuscht habe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein (US 12), stehe „im Widerspruch zu den Beweisergebnissen“, wird ein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO gar nicht behauptet (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 439).

Mit der Wiederholung des bereits zur Mängelrüge erstatteten Vorbringens betreffend die Mitteilung des Günter F***** (Beilage ./2 zu ON 31) sowie dem Hinweis auf erneut nicht konkret bezeichnete (vgl aber RIS‑Justiz RS0124172) Aussagepassagen des Angeklagten sowie des Zeugen Prof. Gerhart B***** über die (fehlende) Terminfestsetzung für die Darlehensrückzahlung weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (RIS‑Justiz RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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