OGH 14Ns92/17s

OGH14Ns92/17s4.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 U 329/12x des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00092.17S.0104.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0127777). Im Übrigen haben auch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts.

Stichworte