OGH 6Ob232/17m

OGH6Ob232/17m21.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers S***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Ablehnung des Richters Mag. R***** K***** im Verfahren AZ 6 C 161/17w des Bezirksgerichts Leoben, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 11. August 2017, GZ 2 R 141/17k‑22, womit der Rekurs des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. Juli 2017, GZ 2 R 141/17k‑12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00232.17M.1221.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

In dem beim Bezirksgericht Leoben zu AZ 6 C 161/17w anhängigen Verfahren begehrt das ***** vom Antragsteller die Unterlassung diverser konkret genannter Äußerungen.

Der Antragsteller lehnte den zuständigen Erstrichter Mag. R***** K***** als befangen ab.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 wies die Vorsteherin des Bezirksgerichts Leoben den Ablehnungsantrag zurück.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 gab das Landesgericht Leoben als Rekursgericht dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge und verpflichtete den Antragsteller, dem ***** die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Gegen diese „gesetzwidrige Kostenentscheidung“ erhob der Antragsteller einen Kostenrekurs, den das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) des Antragstellers ist zwar zulässig (RIS-Justiz RS0044507 [T9, T10]), aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen: Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind nach ständiger Rechtsprechung ausnahmslos unanfechtbar (RIS-Justiz RS0053407; RS0044228; RS0044233), weshalb das Rekursgericht den Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 3. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen hat.

Sämtliche Rekursausführungen über die angebliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Beschluss des Rekursgerichts vom 3. Juli 2017 sind daher unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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