OGH 1Nc62/17h

OGH1Nc62/17h15.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 23/17p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** N*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00062.17H.1215.000

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

 

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage über mehr als 17 Milliarden EUR, wobei er seine Ansprüche aus der amtlichen Tätigkeit von Organen der Staatsanwaltschaften Wien und Krems, der Landesgerichte Krems und Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien ableiten will.

Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Krems an der Donau als auch dem diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Eine Delegierung hat auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0122241).

Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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