European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00102.17G.1212.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 1. November 2016 in L***** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er am Hauptplatz vor dem Lokal B***** in Anwesenheit der Polizeibeamten Ramona R***** und Daniel K***** sowie der Zivilpersonen Mark L*****, Alexander T*****, Michael T***** und Rene U***** mehrmals lautstark „alle Ausländer gehören vergast“, „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ schrie.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Dr. Martin S***** zum Beweis dafür, „dass es während der Amtshandlung gegenüber dem Angeklagten zu Vorkommnissen gekommen ist, die eine ordnungsgemäße Sachverhaltsdarstellung und Protokollierung des Sachverhalts nicht möglich gemacht haben“ (ON 21 S 18), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Dem Antrag ließ sich nämlich weder entnehmen, auf welcher
Wahrnehmungsgrundlage es Dr. Martin S***** möglich sein sollte, verlässliche Angaben zum Beweisthema zu machen, obwohl der Angeklagte in diesem Zusammenhang ausführte, er habe dem Genannten anlässlich eines Telefonats während seiner polizeilichen Vernehmung bloß mitgeteilt, dass er „bei der Amtshandlung nicht korrekt behandelt wurde“, dieses Thema aber dann nicht weiter verfolgt und mit dem Rechtsanwalt auch später nicht mehr darüber gesprochen (ON 21 S 6 f), noch inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahme angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, zumal die von der Kriminalpolizei protokollierte Verantwortung des Beschwerdeführers im Wesentlichen jener in der Hauptverhandlung entsprach (ON 2 S 9 ff, ON 21 S 3 ff). Der Antrag war solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118444; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330).
Zu dessen Fundierung in der Beschwerdeschrift nachgetragene Ausführungen unterliegen dem
Neuerungsverbot und sind daher
unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
Mit dem Hinweis auf die Aussagen von vier der sechs Tatzeugen, nach denen einer die inkriminierten Äußerungen zwar gehört hatte, den Angeklagten aber nicht mit Sicherheit identifizieren konnte (Alexander T*****, ON 21 S 7 f), während die übrigen eine Erinnerung an entsprechende Rufe des Beschwerdeführers verneinten (weil sie – ihren Aussagen zufolge – alkoholisiert waren, sich nicht um die Vorfälle am Hauptplatz kümmerten und nicht daran interessiert waren [Michael T*****, ON 21 S 8; Mark L*****, ON 21 S 10 f] oder „von dem Tag“ überhaupt „nicht mehr viel“ wussten [Rene U*****, ON 21 S 9 f]; vgl demgegenüber die Depositionen der Zeugen Ramona R***** und Daniel K*****; ON 21 S 11 ff),
weckt sie keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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