OGH 14Os102/17g

OGH14Os102/17g12.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther A***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 4. September 2017, GZ 37 Hv 59/17x‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00102.17G.1212.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther A***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 1. November 2016 in L***** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er am Hauptplatz vor dem Lokal B***** in Anwesenheit der Polizeibeamten Ramona R***** und Daniel K***** sowie der Zivilpersonen Mark L*****, Alexander T*****, Michael T***** und Rene U***** mehrmals lautstark „alle Ausländer gehören vergast“, „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ schrie.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Dr. Martin S***** zum Beweis dafür, „dass es während der Amtshandlung gegenüber dem Angeklagten zu Vorkommnissen gekommen ist, die eine ordnungsgemäße Sachverhaltsdarstellung und Protokollierung des Sachverhalts nicht möglich gemacht haben“ (ON 21 S 18), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Dem Antrag ließ sich nämlich weder entnehmen, auf welcher

Wahrnehmungsgrundlage es Dr. Martin S***** möglich sein sollte, verlässliche Angaben zum Beweisthema zu machen, obwohl der Angeklagte in diesem Zusammenhang ausführte, er habe dem Genannten anlässlich eines Telefonats während seiner polizeilichen Vernehmung bloß mitgeteilt, dass er „bei der Amtshandlung nicht korrekt behandelt wurde“, dieses Thema aber dann nicht weiter verfolgt und mit dem Rechtsanwalt auch später nicht mehr darüber gesprochen (ON 21 S 6 f), noch inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahme angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, zumal die von der Kriminalpolizei protokollierte Verantwortung des Beschwerdeführers im Wesentlichen jener in der Hauptverhandlung entsprach (ON 2 S 9 ff, ON 21 S 3 ff). Der Antrag war solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118444; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330).

Zu dessen Fundierung in der Beschwerdeschrift nachgetragene Ausführungen unterliegen dem

Neuerungsverbot und sind daher

unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).

Mit dem Hinweis auf die Aussagen von vier der sechs Tatzeugen, nach denen einer die inkriminierten Äußerungen zwar gehört hatte, den Angeklagten aber nicht mit Sicherheit identifizieren konnte (Alexander T*****, ON 21 S 7 f), während die übrigen eine Erinnerung an entsprechende Rufe des Beschwerdeführers verneinten (weil sie – ihren Aussagen zufolge – alkoholisiert waren, sich nicht um die Vorfälle am Hauptplatz kümmerten und nicht daran interessiert waren [Michael T*****, ON 21 S 8; Mark L*****, ON 21 S 10 f] oder „von dem Tag“ überhaupt „nicht mehr viel“ wussten [Rene U*****, ON 21 S 9 f]; vgl demgegenüber die Depositionen der Zeugen Ramona R***** und Daniel K*****; ON 21 S 11 ff),

weckt sie keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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