OGH 13Os126/17d

OGH13Os126/17d6.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehdi R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Juli 2017, GZ 63 Hv 56/17d‑44, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00126.17D.1206.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehdi R***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. März 2017 in B***** Elisabeth G***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er sie vom Fahrrad stieß und ihren Rucksack samt Bargeld und Smartphone an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Feststellungen zur Täterschaft des Mehdi R***** gründete das Erstgericht auf die für zuverlässig befundenen Angaben der Zeugin G*****, die den Angeklagten nach der Aktenlage sowohl anhand von Lichtbildvorlagen vor der Polizei – die im Urteil eingehend problematisiert wurden – als auch in der Hauptverhandlung zweifelsfrei als Täter wiedererkannte (US 3).

Mit der Bezugnahme auf Details der Aussage der Zeugin dazu, bei welcher Gelegenheit und wie oft ihr der Mann, der sie später am Radweg überfallen hatte, davor aufgefallen sei, zeigt die Rüge (nominell Z 5a) keinen (iSd Z 5 zweiter Fall) erörterungsbedürftigen Umstand auf.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS‑Justiz RS0115823, RS0114036).

Mit der Kritik an der Vorlage von einzelnen Lichtbildern an die Zeugin durch die Kriminalpolizei, Spekulationen zu dadurch möglicherweise hervorgerufenen Fehlern bei der Wiedererkennung des Täters oder der schlichten Behauptung, die Zeugin müsse sich bei der Identifizierung geirrt haben, wendet sich die Tatsachenrüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (US 2; vgl RIS‑Justiz RS0101841, RS0120887) – Beschluss über die Anordnung von

Bewährungshilfe kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i,

498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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