OGH 8Ob142/17s

OGH8Ob142/17s29.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A***** F*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Steiermark AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 19.852 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2017, GZ 5 R 134/17p‑16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 29. Juni 2017, GZ 257 C 858/16x‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00142.17S.1129.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 1977 bis 1994 Geschäftsführer der Steirischen F***** GmbH. In seinem Dienstvertrag war eine Ruhegenussregelung enthalten, derzufolge die Pensionszusage mit 40 % des Aktivbezugs begann und – entsprechend des Dienstalters – bis auf 80 % des Letztgehalts anstieg. Im Jahr 1993 übernahm die S*****AG, sie ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Steirische F***** GmbH und wandelte diese in der Folge in eine Aktiengesellschaft um. Danach war der Kläger vom 1. 4. 1994 bis 31. 3. 1997 Mitglied des Vorstands der Steirischen F***** AG; mit 1. 4. 1997 wurde dieser Vorstandsvertrag um weitere fünf Jahre erneuert. Ab 4. 7. 1998 bis zu seinem Ausscheiden am 31. 3. 2003 war der Kläger auch Mitglied des Vorstands der Beklagten. Die Beklagte steht zu 75,1 % im Eigentum des Landes Steiermark und zu 24,9 % im Privatbesitz.

Anlässlich der Umwandlung der Steirischen F***** GmbH in eine Aktiengesellschaft schloss der Kläger (am 21. 12. 1993) mit der GmbH eine Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag. Darin wurde festgehalten, dass der Dienstvertrag fortgesetzt wird und wie bisher auch auf das Vorstandsdienstverhältnis Anwendung findet, ohne dass dadurch zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet oder bisher erworbene Rechte oder Anwartschaften geschmälert werden.

Vor März 2016 betrug der vertragliche Ruhegenuss des Klägers 17.599,67 EUR brutto, 14‑mal jährlich. Seit März 2016 zieht die Beklagte – auf der Grundlage des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG 2015 – die gesetzlichen Pensionssicherungsbeiträge ab; dadurch reduzierte sich der Ruhegenuss des Klägers auf 16.188,01 EUR monatlich.

Der Kläger begehrte die Zahlung von 19.852 EUR brutto sA für die Zeit von März 2016 bis Februar 2017. Die Beklagte habe die Pensionssicherungsbeiträge zu Unrecht abgezogen. Die spezielle vertragliche Vereinbarung seines Ruhegeldanspruchs falle nicht unter das Betriebspensionsregime der Beklagten. Dabei handle es sich um ein vertraglich ausverhandeltes zweiseitiges Rechtsgeschäft und nicht, wie bei einer Betriebspension, um einen einseitigen Willensakt des Arbeitgebers. Aus diesem Grund liege keine direkte Leistungszusage vor, weshalb das Stmk SonderpensionenbegrenzungsG nicht zur Anwendung gelange. Die Pensionslast treffe auch nicht den Landeshaushalt, sondern nur das beklagte Unternehmen. Aufgrund der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1993 bestehe für die Beklagte eine Auffüllpflicht im Sinn einer Nachschusspflicht.

Die Beklagte entgegnete, dass es sich bei der zugrunde liegenden Ruhegeldregelung um eine klassische direkte Leistungszusage handle, die auf einer Einzelvereinbarung beruhe. Das Stmk SonderpensionenbegrenzungsG beziehe sich nicht auf das Betriebspensionsgesetz, weshalb der Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes bedeutungslos sei. Mit dem Kläger sei eine Wertsicherungsregelung vereinbart worden, Eingriffe des Gesetzgebers seien davon aber nicht erfasst. Eine Nachschussverpflichtung sei nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Stmk SonderpensionenbegrenzungsG 2015 liege das Bezügebegrenzungs-BVG des Bundes (idF 2014) zugrunde. Dadurch sollten die Regelungen über die Begrenzung von Sonderpensionen auf den halb-öffentlichen Bereich ausgedehnt werden. Aus diesem Grund würden alle Rechtsträger erfasst, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen. Der Begriff „Sonderpensionen“ solle dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Die Länder seien angehalten und ermächtigt worden, in ihrem Bereich vergleichbare Regelungen zu treffen. Dies sei in der Steiermark mit dem SonderpensionenbegrenzungsG geschehen. Direkte Leistungszusagen nach diesem Gesetz seien ergänzende Pensionsleistungen auf der Grundlage einer Vereinbarung. Die Ruhegenussvereinbarung mit dem Kläger sei daher vom Stmk SonderpensionenbegrenzungsG erfasst. Aus der Wertsicherungsklausel könne der Kläger keine Nachschussverpflichtung der Beklagten ableiten. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach klargestellt, dass moderate gesetzliche Eingriffe in erworbene Rechtspositionen bei Pensionsregelungen zulässig seien. Dies gelte auch für die rund 8%‑ige Kürzung des Ruhegeldes des Klägers.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nach § 500a ZPO. Zudem stellte es noch einmal die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dar, nach der vergleichbare Pensionskürzungen mit dem verfassungsgesetzlich garantierten Vertrauensschutz nicht in Widerspruch stehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Ruhegeldvereinbarungen zwischen einem Unternehmen und dessen Vorstandsmitgliedern direkte Leistungszusagen iSd § 1 des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG darstellten, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

1.  Rechtsgrundlage für die pensionsbegrenzenden Maßnahmen der Beklagten ist Art 1 des (Landes-)Gesetzes vom 19. Jänner 2016, mit dem ein Gesetz über die Begrenzung von Sonderpensionen erlassen wird (Stmk SonderpensionenbegrenzungsG 2015). Grundlagen dieses Gesetzes sind wiederum Art 15 Abs 1 und Art 21 B‑VG sowie die Ermächtigungsklausel in § 10 Abs 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Bezügebegrenzungs-BVG, BGBl I 1997/64 idF BGBl I 2014/46). § 10 Abs 6 des Bezügebegrenzungs-BVG ermächtigt den Landesgesetzgeber, für ehemalige Funktionäre sowie Bedienstete (und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen) von Rechtsträgern im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 2 B‑VG, gleichartige Regelungen, wie sie im Bezügebegrenzungs‑BVG vorgesehen sind, für die Landes- und Gemeindeebene zu erlassen. Wie der Langtitel des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG schon besagt, bezieht sich dieses Gesetz auf Sonderpensionen auf Landes- und Gemeindeebene.

2.  Nach § 1 Abs 1 des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG haben Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 2 B‑VG im Vollzugsbereich des Landes, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, an den auszahlenden Rechtsträger Pensionssicherungsbeiträge zu leisten, wenn ihre Pension die Höhe der monatlichen ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage überschreitet. Ziel dieser gesetzlichen Maßnahme ist die Ausdehnung der bisherigen gesetzlichen Pensionsbegrenzungen auf weitere Rechtsträger, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen.

3.1  Die Gesetzesmaterialien zum Stmk SonderpensionenbegrenzungsG 2015 (RV EZ 408/1 XVII.GPStLT 5) stellen einen Gleichklang zum Bezügebegrenzungsgesetz des Bundes (idF 2014) her und stellen damit im Einklang den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Regelung eindeutig klar, ohne einen Zweifel offen zu lassen. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien wiederholt, dass § 1 leg cit für (Sonder-)Pensionen, die über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen, und die auf der Grundlage von direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern nach Art 14b Abs 2 Z 2 B‑VG ausbezahlt werden, Pensionssicherungsbeiträge vorsieht.

3.2  In der Folge wird zum Begriff des „Rechtsträgers“ Stellung genommen. Danach wird für die Rechtsträgereigenschaft auf Art 14b Abs 2 Z 2 B‑VG abgestellt. Dazu werden folgende Rechtsträger aufgezählt:

‑ Stiftungen, Fonds und Anstalten von Ländern und Gemeinden (lit b),

‑ Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen (lit c),

‑ landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper (lit d),

‑ Rechtsträger, die vom Land finanziert oder beherrscht werden oder der Aufsicht des Landes unterliegen (lit e).

Erklärend wird angeführt, dass dazu – neben den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden – etwa auch gesetzliche berufliche Vertretungen auf Landesebene (Landeskammern) und ausgegliederte Rechtsträger/Unternehmen zählen, an denen Land/Gemeinde/Gemeindeverband mehrheitlich beteiligt sind oder die von diesen beherrscht werden. In der Folge (im Weiteren) werden beispielhaft konkrete Rechtsträger angeführt, an erster Stelle auch die hier Beklagte.

3.3  Bei den sachlich betroffenen Ruhe- und Versorgungsbezügen handelt es sich um vertragliche Sonderpensionen. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien festgehalten, dass direkte Leistungszusagen finanzielle Leistungen sind, die ergänzend zur gesetzlichen Pension auf der Grundlage einer zivilrechtlichen (vertraglichen) Vereinbarung bestehen (Pensionszusagen), also Zusatzpensionsleistungen auf vertraglicher Grundlage. Lediglich Leistungen, die auf einer Pensionskassenregelung beruhen, werden nicht als Sonderpensionen gewertet.

3.4  Schließlich ist noch der Begriff der „Bezugsberechtigten“ zu klären. Ausgangspunkt der in Rede stehenden gesetzlichen Maßnahme war die Begrenzung von vertraglichen Sonderpensionen, die sich indirekt auf den Haushalt des Landes oder der Gemeinden auswirken. Dementsprechend sollten alle vertraglichen Sonderpensionen erfasst werden, die von den betroffenen ausgegliederten Rechtsträgern/Unternehmen gezahlt werden. Der Begriff „Bezugsberechtigte“ ist daher weit zu verstehen. Dementsprechend wird nicht auf „Arbeitnehmer“ abgestellt, sondern im Titel bewusst der weitere Begriff „Bedienstete“ verwendet, der um den Begriff „Funktionäre“ erweitert wird.

Davon ausgehend besteht kein Zweifel daran, dass etwa angestellte Geschäftsführer einer ausgegliederten GmbH als „Bedienstete“ erfasst sind. Ein solcher Geschäftsführer kann aus arbeitsrechtlicher Sicht entweder Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer sein (8 ObS 3/14w mwN).

Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft weist § 70 Abs 1 AktG zwar die Befugnis und die Pflicht zur Leitung der Aktiengesellschaft und damit zur Vornahme aller Leitungsmaßnahmen zu (8 ObS 3/14w). Diese Leitungsfunktion umfasst die Geschäftsführung im Innenverhältnis und die Vertretung der Aktiengesellschaft im Außenverhältnis. Nach dem Grundsatz des Vertretungsmonopols ist der Vorstand mit der allumfassenden Vertretungsbefugnis ausgestattet. Im Ergebnis hat der Vorstand somit die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, wie dies das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert; er übt also die Unternehmerfunktion aus. Allerdings ist die beschriebene Organstellung des Vorstandsmitglieds (aufgrund des körperschaftsrechtlichen Bestellungsakts) von dem– neben die Organstellung tretenden – schuldrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft zu unterscheiden, das von § 75 Abs 4 AktG als Anstellungsvertrag bezeichnet wird (8 Ob 134/10d). Die aktienrechtlichen Überlegungen verhindern es daher auch nicht, ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft als freien Dienstnehmer zu qualifizieren; er kann – mangels persönlicher Abhängigkeit – nur kein echter Arbeitnehmer sein (RIS‑Justiz RS0027993; 8 ObS 27/07i; 8 Ob 134/10d).

Nach der Zweckbestimmung des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG, demzufolge sämtliche vertraglichen Sonderpensionen, die von einem ausgegliederten Rechtsträger/Unternehmen gezahlt werden, erfasst werden sollen, besteht kein Zweifel daran, dass auch die Mitglieder des Vorstands einer ausgegliederten Aktiengesellschaft in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.

4.  Es ergibt sich somit, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Ruhegenussvereinbarung mit dem Kläger um eine vertraglich (direkt) zugesagte Sonderpension handelt, die von einem ausgegliederten Unternehmen, an dem das Land Steiermark mehrheitlich beteiligt ist, an ein Mitglied seines Vorstands gezahlt wird. Die Vereinbarung fällt damit in den Anwendungsbereich des Stmk Sonderpensionen-begrenzungsG 2015.

5.  Die Einwände des Klägers, die bereits von den Vorinstanzen behandelt wurden, sind nicht stichhaltig.

Als direkte Leistungszusage ist nicht nur eine (schablonenhafte) Betriebspensionsregelung im Sinn eines „innerbetrieblichen Pensionssystems aufgrund einer schematischen Vertragsschablone“ zu verstehen. Auch bei einer Leistungszusage aufgrund einer Vertragsschablone (der Kläger spricht in diesem Zusammenhang von „Betriebspension“ nach dem BPG) handelt es sich um eine vertragliche Regelung und nicht um einen einseitigen Willensakt des Arbeitgebers im Sinn eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Der persönliche Anwendungsbereich des Stmk SonderpensionenbegrenzungsG ist bewusst nicht auf den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes („Arbeitnehmer“) beschränkt. In dem hier in Rede stehenden Landesgesetz erfolgt weder eine Bezugnahme auf das Betriebspensionsgesetz noch eine Einschränkung auf Arbeitnehmer. Lediglich Leistungen auf Basis einer Pensionskassenregelung werden von einer direkten Leistungszusage abgegrenzt und fallen daher nicht unter das Begrenzungsregime.

Mit der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1993, die anlässlich der Umwandlung der F***** GmbH in eine Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, wurde klargestellt, dass der bisherige Dienstvertrag fortgesetzt wird. Mit der Regelung, wonach die Rechte und Pflichten unverändert bleiben, sollte ausgedrückt werden, dass inhaltlich keine Vertragsänderung erfolgt. Es sollte also zu keiner Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen kommen. Gesetzliche Eingriffe sind von dieser Vertragsbestimmung jedoch nicht erfasst. Aus diesem Grund kann aus der Wendung, wonach bisher erworbene Rechte oder Anwartschaften (auch) nicht geschmälert werden, keine Nachschusspflicht oder Auffüllpflicht der Beklagten aufgrund der hier in Rede stehenden gesetzlichen Maßnahmen abgeleitet werden.

6. Insgesamt erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen damit sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Revision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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