OGH 8Ob137/17f

OGH8Ob137/17f29.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** V*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Y***** D*****, und 2) E***** B*****, beide vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen 5.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 14. August 2017, GZ 18 R 18/17a‑49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2016, GZ 8 C 104/15v‑44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00137.17F.1129.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Beklagten haben im Jahr 2014 einen Ausbildungskurs zum diplomierten Tiermasseur und Bewegungslehrer angeboten. Die Klägerin hat an diesem Kurs teilgenommen und dafür auf Basis eines Seminarvertrags Einschreib- und Kursgebühren gezahlt. Für die An- und Rückreise zum Kursort sind der Klägerin Reisekosten entstanden. Ende 2014 hat sie den Kurs vorzeitig abgebrochen; der Kurs war noch nicht beendet.

Neben den theoretischen Kurseinheiten wurden auch praktische Übungen an Übungstieren durchgeführt. Teil der Ausbildung war auch die Vornahme von Lymphdrainagen. Nach Publik-Werden der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 142/14k entschlossen sich die Beklagten, die Einheiten zu den Lymphdrainagen vorsichtshalber aus dem Programm zu streichen. Als Ausgleich boten sie den Kursteilnehmern an, aus dem Kurs auszusteigen und die Gebühren für die noch ausständigen Kurseinheiten anteilsmäßig rückerstattet zu erhalten. Die Klägerin verlangte – so wie auch eine andere Kursteilnehmerin, die frühere Zweitklägerin, die das Verfahren allerdings nicht mehr weiterführt – die Beendigung des Seminarvertrags samt Rückzahlung der Kursgebühren sowie den Ersatz der Fahrtkosten.

Bei der Tätigkeit des Tiermasseurs handelt es sich um ein freies Gewerbe. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn die Unterrichtung in der Vornahme von Lymphdrainagen von Anfang an nicht vorgesehen gewesen wäre.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 5.850 EUR sA. Sie habe sich auf der Webseite der Beklagten sowie bei einem Informationsgespräch auf einer Messe über die Ausbildung zum Tiermasseur und Bewegungslehrer erkundigt. Dazu hätten die Beklagten erklärt, dass die Absolventen der Ausbildung den Beruf des Tiermasseurs zur Behandlung kranker Tiere ohne tierärztlichen Beistand ausüben könnten. Diese Information sei wahrheitswidrig erfolgt. Tatsächlich sei jede Form der Therapie ausschließlich den Tierärzten vorbehalten. Daraus folge, dass sie von den Beklagten beim Abschluss des Seminarvertrags bewusst getäuscht und in den Irrtum geführt worden sei. Hätte sie gewusst, dass die Ausbildung nicht dazu berechtige, Massagen am kranken Tier durchzuführen, so hätte sie den Seminarvertrag nicht abgeschlossen. Außerdem verstoße der abgeschlossene Vertrag gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Der Verbotszweck mache die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts notwendig, weshalb der Seminarvertrag nichtig sei. Sie sei nicht daran interessiert gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren, um in weiterer Folge gesunde Tiere zu betreuen.

Die Beklagten entgegneten, dass sich der Ausbildungskurs ausdrücklich auf das freie Gewerbe der Tiermassage bezogen habe. Der Klägerin seien keine falschen Informationen erteilt worden. Diese habe offenkundig über den Gewerbeinhalt des Tiermasseurs, nicht aber über den von den Beklagten angebotenen Ausbildungskurs geirrt. Die Klägerin sei über die Ziele der Tiermassage und Bewegungslehre informiert worden. Darüber hinaus sei sie darüber unterrichtet worden, dass jede Form der Therapie ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sei. Das freie Gewerbe der Tiermasseure unterliege nicht dem Tierärztegesetz, sondern der Gewerbeordnung. Aus diesem Grund falle die Ausbildung auch nicht unter das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Die Klägerin habe durch den Ausbildungskurs jedenfalls jene Fähigkeiten vermittelt erhalten, die zur Ausübung des freien Gewerbes zu Tiermassagen an gesunden Tieren berechtigten. Der erzielte Nutzen sei zumindest mit der bezahlten Kursgebühr gleichzusetzen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagten hätten sowohl vor Beginn als auch während der Ausbildung immer wieder darauf hingewiesen, dass ein Tiermasseur vor allem mit gesunden Tieren arbeiten dürfe; an kranken Tieren dürfe nur nach Rücksprache und vorherige Zuweisung durch einen Tierarzt gearbeitet werden, dies allerdings nur im Bereich der – aufgrund der Grunderkrankung aufgetretenen – sekundären Verspannungen. Die behauptete Irreführung liege nicht vor. Die Klägerin habe nur über den Tätigkeitsbereich des Tiermasseurs geirrt, was aber nicht von den Beklagten veranlasst worden sei. Die Ausbildung von Tiermasseuren falle auch nicht unter das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Lymphdrainagen könnten sowohl am kranken als auch am gesunden Tier durchgeführt werden, weshalb es sich dabei nicht um eine den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeit handle. Auch ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 3a KSchG komme nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Hinweis der Beklagten, dass nach Rücksprache mit einem Tierarzt auch erkrankte Tiere massiert werden dürften, dies jedoch nicht an der erkrankten Stelle, stehe mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 142/14k im Einklang. In dieser Entscheidung sei nur ausgesprochen worden, dass Heilbehandlungen den Tierärzten vorbehalten seien. Nach den Feststellungen sei die Klägerin über die Ausbildungsinhalte informiert gewesen. Von einem von den Beklagten veranlassten Irrtum könne keine Rede sein. Zur Frage, ob für die Klägerin die Ausbildung in der Vornahme von Lymphdrainagen ein derart wesentlicher Bestandteil der Ausbildung gewesen sei, dass sie den Seminarvertrag ohne diesen Kursteil nicht abgeschlossen hätte, sei eine Negativfeststellung getroffen worden. Eine Vertragsanpassung sei nicht begehrt worden. Das Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG sei nicht anwendbar. Darauf habe sich die Klägerin in erster Instanz auch nicht berufen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei erkrankten Tieren andere Körperpartien als die erkrankten Körperteile von einem Tiermasseur massiert werden dürften, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.

2. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 142/14k ergeben sich folgende Grundsätze:

‑ Bei der tierärztlichen Tätigkeit handelt es sich um eine Vorbehaltstätigkeit (§ 12 TierärzteG); dazu zählen die Untersuchung, Diagnose und Heilbehandlung (Therapie) von Tieren sowie gezielte Vorbeugemaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren (vor allem Impfungen); ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dürfen medizinische Tätigkeiten an Tieren nur von den Tierärzten ausgeübt werden; Hilfspersonen nach § 24 Abs 2 TierärzteG werden innerhalb des Vorbehaltsbereichs tätig und dürfen nur Hilfestellungen im Sinn einer untergeordneten Assistenztätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit des Tierarztes vornehmen; eine Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Hilfspersonal ist grundsätzlich unzulässig; § 24 Abs 3 TierärzteG erlaubt im Rahmen von anerkannten (ständigen) Betreuungsverhältnissen (zB im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten) die Hinzuziehung des Tierhalters zu Hilfeleistungen.

‑ Die Ausbildung in der vorbehaltenen tierärztlichen Tätigkeit ist den veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten (§ 1 AusbVorbG); zielt die Ausbildung schwerpunktmäßig auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Tier (hier Pferd) ab, so verstößt sie gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz.

‑ Neben der tierärztlichen Tätigkeit sind (selbständige) medizinische Tätigkeiten nur im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Gesundheits- oder Heilberufs zulässig.

‑ Die Tätigkeit des gewerblichen Tiermasseurs unterliegt nicht dem Regime der Gesundheits- und Heilberufe; der Tiermasseur darf Behandlungen am gesunden Tier zur Steigerung des Wohlbefindens, zum Training oder zur Pflege anwenden, dies auch präventiv; Heilbehandlungen am kranken Tier oder gezielte bzw typische medizinische Vorbeugemaßnahmen darf er hingegen nicht vornehmen.

3. Beim zugrunde liegenden Vertrag, der von der Klägerin angefochten wird, handelt es sich um einen Seminarvertrag. Er bezieht sich somit auf die Ausbildung zum Tiermasseur. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Irrtumsproblematik und ein allfälliger Verstoß gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz können sich demnach nur auf den Gegenstand der Ausbildung beziehen.

Die von der Klägerin behauptete unrichtige Information seitens der Beklagten über die Befugnisse eines Tiermasseurs (auch Behandlung von kranken Tieren an deren gesunden Körperteilen nach Rücksprache mit einem Tierarzt) könnte nur dann zur Anfechtung des Seminarvertrags berechtigen, wenn dieser Umstand für den Entschluss der Klägerin, den Kurs zu absolvieren, kausal bzw von Einfluss gewesen und dieser Beweggrund darüber hinaus zum Vertragsinhalt gemacht worden wäre. Ist dies nicht der Fall, so wäre es im Verantwortungsbereich der Klägerin selbst gestanden, im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Tiermasseurin auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten (vgl auch Pkt 4 des Seminarvertrags).

Die Frage der Kausalität der in Rede stehenden Information für den Entschluss der Klägerin zur Absolvierung des Ausbildungskurses sowie das Fehlen sich darauf beziehender Feststellungen wird in der Revision der Klägerin allerdings nicht angesprochen. Aus diesem Grund kommt der vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierten Rechtsfrage, ob ein Tiermasseur befugt ist, unter Einschaltung eines Tierarztes am kranken Tier zu arbeiten und andere als die erkrankten Körperteile zu massieren, keine Bedeutung zu.

4. Der Unterschied zwischen dem Anlassfall und dem der Entscheidung 1 Ob 142/14k zugrunde liegenden Fall liegt darin, dass im Anlassfall eine Ausbildung zum Tiermasseur und Bewegungslehrer und nicht zum Tierphysiotherapeuten angeboten wurde. Physiotherapie ist eine Behandlungsmethode zur Heilbehandlung und damit eine medizinische Tätigkeit. Dementsprechend handelt es sich um eine vorbehaltene Tätigkeit nach dem Tierärztegesetz, weshalb (nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz) die Ausbildung den veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten ist. Für die Ausbildung zum Tiermasseur gilt dies hingegen nicht.

5. Zur Frage der Ausbildung führt die Klägerin in der Revision aus, dass nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz nur eine Ausbildung zur Massage am gesunden Tier zulässig sei. Selbst wenn Teile der Ausbildung erlaubte Lehrinhalte umfassten, verhindere dies nicht die absolute Nichtigkeit des gesamten Ausbildungsvertrags.

Nach den Feststellungen enthielten weder das Kursskriptum noch die sonstigen Unterlagen und Informationen einen Hinweis dahin, dass der von den Beklagten angebotene Ausbildungskurs darauf abzielte, Massage- oder Therapietechniken am kranken Tier zu vermitteln. Dies gilt nach den Feststellungen auch für das Kapitel C des Skriptums, in dem unter anderem die Indikationen der klassischen Massage beschrieben werden. Soweit in den Kurseinheiten und bei den praktischen Übungen auf Krankheitsbilder Bezug genommen wurde, sollte dies zur Beurteilung dienen, ob nur muskuläre Verspannungen vorliegen oder ein – mit der Notwendigkeit zur Beiziehung eines Tierarztes verbundenes – gesundheitliches Problem besteht. Techniken zur Anwendung etwa bei Sehnenverletzungen waren nicht Kursinhalte.

Aus der von den Tatsacheninstanzen ermittelten Sachverhaltsgrundlage lässt sich damit nicht ableiten, dass die angebotene Ausbildung schwerpunktmäßig auf eine (Heil-)Behandlung am kranken Pferd abgezielt und dazu gedient hätte, die verschiedenen im Kursskriptum aufgezählten Techniken am kranken Tier vorzunehmen. Derartiges hat die Klägerin in der Revision auch gar nicht behauptet.

6. Zu den Lymphdrainagen beruft sich die Klägerin auf eine nachträgliche („während des Kursverlaufs“) Änderung des Kursprogramms durch Streichung der Einheiten zur Lymphdrainage nach dem Publik-Werden der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 142/14k.

Die von der Klägerin argumentierte Irrtumsanfechtung bezieht sich auf Willensmängel bei Abschluss des Vertrags. Der Willensmangel muss für den Vertrag kausal gewesen sein, das heißt, er muss bei Abgabe der Erklärung vorliegen (2 Ob 78/15g). Eine nachträgliche Änderung des Kursinhalts begründet keinen Mangel in der Wurzel des Rechtsgeschäfts, der zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.

Im Anlassfall kommt entscheidend hinzu, dass zur Frage, ob für die Klägerin die Ausbildung in der Vornahme von Lymphdrainagen ein derart wesentlicher Bestandteil der Ausbildung war, dass sie den Seminarvertrag ohne diesen Kursteil nicht abgeschlossen hätte, eine Negativfeststellung getroffen wurde. Damit würde ein weiteres Element im Rahmen der Irrtumsanfechtung fehlen. Außerdem war im Seminarvertrag mit der Klägerin festgehalten, dass der Ausbildungsinhalt jederzeit abgeändert werden kann.

Eine Irrtumsanfechtung muss damit scheitern; andere Ansprüche hat die Klägerin im gegebenen Zusammenhang nicht geltend gemacht.

7. Worin die Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen im Zusammenhang mit § 3a KSchG gelegen sein soll, wird in der Revision nicht begründet. Auch diese Überlegung der Klägerin bezieht sich offenbar auf die Frage der für einen Tiermasseur zulässigen Behandlungen an einem kranken Tier.

Das hier in Rede stehende Rücktrittsrecht des Verbrauchers setzt den Nichteintritt eines für die Einwilligung des Verbrauchers maßgebenden Umstands, der vom Unternehmer bei den Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt wurde, voraus, wobei der Nichteintritt nicht vom Verbraucher veranlasst sein darf (Kosesnik-Wehrle, KSchG4 § 3a Rz 10). Der fragliche Umstand muss aus Sicht des Verbrauchers für den Vertragsabschluss wesentlich gewesen sein.

Wie bereits erwähnt, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der von der Klägerin ins Treffen geführte Umstand der Befugnis eines Tiermasseurs zur Arbeit am kranken Tier eine (kausale) Rolle für den Abschluss des Seminarvertrags gespielt hat.

8. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung hingewiesen. Der Streitgenossenzuschlag gebührt im vorliegenden Revisionsverfahren nur für einen Streitgenossen.

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