OGH 4Ob199/17v

OGH4Ob199/17v21.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin H***** F*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 99.491,46 EUR sA, über die Revision der Erstbeklagten (Revisionsinteresse 74.217,85 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2017, GZ 2 R 83/17s‑42, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. März 2017, GZ 581 Cg 38/16s‑37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00199.17V.1121.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 2.297,52 EUR (darin enthalten 382,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL‑Zertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut sowie Depotbank; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderung ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss der Klägerin im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte den erstgerichtlichen Zuspruch von 74.217,85 EUR an die Klägerin und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass zur Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die – sich nur mit der Verjährungsfrage auseinandersetzende – Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst zu 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und diesbezüglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Darauf kann verwiesen werden. Weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Ausführungen im Rechtsmittel geben auch in der hier zu prüfenden Rechtssache Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihr die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckmäßig zuzusprechen sind (RIS‑Justiz RS0035979). Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 74.217,85 EUR.

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