OGH 12Os121/17m

OGH12Os121/17m16.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Erwin P***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 134 Bl 19/17p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Wolfgang S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO per analogiam nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00121.17M.1116.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Am 14. Dezember 2016 sah die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Erwin P***** und andere Personen mangels Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG ab. Den dagegen vom Anzeiger Wolfgang S***** gemäß § 195 Abs 1 StPO gestellten Antrag auf Fortführung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 134 Bl 19/17p, (als unzulässig) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war ebenso zu verfahren, weil Anzeiger einer Straftat zur Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0126176).

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