OGH 12Os121/17m

OGH12Os121/17m16.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Erwin P***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 134 Bl 19/17p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Wolfgang S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO per analogiam nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss​

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00121.17M.1116.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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Gründe:

Am 14. Dezember 2016 sah die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Erwin P***** und andere Personen mangels Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG ab. Den dagegen vom Anzeiger Wolfgang S***** gemäß § 195 Abs 1 StPO gestellten Antrag auf Fortführung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 134 Bl 19/17p, (als unzulässig) zurück.

Rechtliche Beurteilung​

Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war ebenso zu verfahren, weil Anzeiger einer Straftat zur Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0126176).

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