European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00121.17M.1116.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 14. Dezember 2016 sah die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Erwin P***** und andere Personen mangels Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) gemäß § 35c StAG ab. Den dagegen vom Anzeiger Wolfgang S***** gemäß § 195 Abs 1 StPO gestellten Antrag auf Fortführung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 134 Bl 19/17p, (als unzulässig) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war ebenso zu verfahren, weil Anzeiger einer Straftat zur Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0126176).
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