OGH 1Ob153/17g

OGH1Ob153/17g15.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei F*****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen die gefährdenden Parteien 1. B*****, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG, Wien, 2. W*****, und 3. N*****, beide vertreten durch Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2017, GZ 46 R 240/17k‑13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Mai 2017, GZ 43 C 343/17z‑5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00153.17G.1115.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, den gefährdenden Parteien binnen 14 Tagen die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen zu ersetzen, und zwar der erstgefährdenden Partei 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt) und der zweit‑ und drittgefährdenden Parteien je zur Hälfte 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt).

 

Begründung:

Der antragstellende Fußballverein (im Folgenden: Verein) nahm in der Spielsaison 2016/2017 an der von den Antragsgegnern, drei Landesfußballverbänden (im Folgenden auch: Organisatoren), organisierten Meisterschaft der Regionalliga Ost teil. Nach den einschlägigen Vorschriften des Landesverbands, dem der Verein angehört, (Zweitantragsgegner) ist dieser verpflichtet, die Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des Österreichischen Fußballverbandes (ÖFB) und des Landesverbandes sowie die von den satzungsgemäßen Instanzen gefassten Beschlüsse zu respektieren und für die Einhaltung derselben durch seine Mitglieder und Verbandsangehörigen Sorge zu tragen. Der ÖFB erlässt für jede Spielsaison Richtlinien für die jeweiligen Fußballligen. Die Richtlinien für die Saison 2016/2017 enthalten für die Regionalliga Ost in § 4 Abs 4 folgende Regelung:

„Ist über das Vermögen eines Regionalligavereines oder dessen ausgegliederten Spielbetriebes im Laufe des Spieljahres ein Insolvenzverfahren anhängig oder wurde ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, rückt dieser Verein am Ende eines Spieljahres an den Schluss der Tabelle der betreffenden Regionalliga‑Spielgruppe und steigt aus der 3. Leistungsstufe ab. Die Zahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Dieser Regionalligaverein darf – ungeachtet einer etwaigen sportlichen Qualifikation (z.B. Cupsieg) – im darauffolgenden Spieljahr nicht an UEFA‑Klubwettbewerben teilnehmen.“

Während der Spielsaison, nämlich am 6. März 2017, wurde über das Vermögen des Vereins mit Beschluss des Insolvenzgerichts das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Aufgrund dieses Umstands beabsichtigten die Meisterschaftsorganisatoren, den Verein gemäß § 4 Abs 4 der ÖFB‑Richtlinien am Ende der Spielsaison an die letzte Stelle der Meisterschaftstabelle zu reihen und damit zur nächstjährigen Meisterschaft der Regionalliga Ost nicht mehr zuzulassen, obwohl er nach den erzielten Meisterschaftspunkten den Klassenerhalt eindeutig geschafft hätte.

Mit ihrem (noch vor Meisterschaftsende erhobenen) Antrag begehrte der Verein die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Organisatoren verboten werden soll, § 4 Abs 4 der ÖFB‑Richtlinien auf den Verein anzuwenden und diesen dadurch aus der Regionalliga Ost absteigen zu lassen; hilfsweise wurde beantragt, die Organisatoren seien schuldig, den Verein bei der Planung der Spiele für die Meisterschaft Saison 2017/2018 zu berücksichtigen sowie daran teilnehmen zu lassen. Der Verein berief sich dabei vor allem auf eine Gesetzwidrigkeit des § 4 Abs 4 der ÖFB‑Richtlinien. Diese seien – ebenso wie die Durchführungsbestimmungen zur Meisterschaft der Regionalliga Ost – Vertragsbestandteil des Teilnahmevertrags, der zwischen den Streitteilen zustande gekommen sei. Nach Punkt 25 der Durchführungsbestimmungen müsse ein Verzicht auf die Teilnahme für die kommende Saison bis spätestens am Ende des der Relegation folgenden Spieltags dem bewerbsführenden Verband gemeldet werden. Daraus gehe hervor, dass es den qualifizierten Vereinen auch obliege, zu entscheiden, ob sie am Bewerb der Regionalliga Ost teilnehmen wollen oder nicht, also die Teilnahmebedingungen der Regionalliga Ost zu akzeptieren und sich diesen zu unterwerfen. Durch die Zustimmung zur Teilnahme an der Liga durch einen dafür qualifizierten Verein komme sohin ein Teilnahmevertrag zustande, in deren Rahmen sich der teilnehmende Verein auch den dort angeführten einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den ÖFB‑Richtlinien für die Regionalliga, unterwerfe. Die letztgültige Fassung dieser Richtlinien habe der ÖFB für einen Gültigkeitszeitraum ab 1. Juli 2016 herausgegeben. § 4 Abs 4 dieser ÖFB‑Richtlinien sei allerdings gesetzwidrig bzw nichtig. Die Bestimmung enthalte eine gemäß § 25d IO unzulässige automatische insolvenzabhängige Vertragsauflösung bzw sei gemäß § 25a IO wegen der Gefährdung der Fortführung des Unternehmens des Vereins nicht anwendbar. Die Bestimmung sei im Verhältnis der Streitteile auch deshalb nicht anzuwenden, weil der Verein seit der Saison 2014/2015 durchgehend in der Regionalliga Ost spiele und die damaligen – als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarten – ÖFB‑Richtlinien die nunmehr in § 4 Abs 4 enthaltene Bestimmung noch nicht aufgewiesen hätten. Einer Änderung der früheren Richtlinien habe der Verein nicht zugestimmt. Darüber hinaus sei die Bestimmung gemäß § 864a ABGB „nichtig“ und auch wegen Gesetz‑ und Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. Schließlich liege eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vor.

Die gefährdenden Parteien wandten dagegen im Wesentlichen ein, der in den Richtlinien angeordnete „Zwangsabstieg“ sei keine Insolvenzklausel im Sinne der §§ 25a und 25b IO; sondern eine zulässige Disziplinarmaßnahme im Rahmen des laufenden Spielbetriebs. Verbandsstatuten seien nicht schlichtweg den Bestimmungen über die Geltungs‑ und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterwerfen. Der Schutzzweck der §§ 864a und 879 ABGB sei nicht die Schlichtung vereinsinterner Angelegenheiten oder die Durchsetzbarkeit einer Sanktion. Die Disziplinargewalt von Sportverbandsregeln diene der Erhaltung eines fairen Wettbewerbs. Die Inhaltskontrolle sei schon dadurch gegeben, dass die Regeln für und gegen jeden im Verbandsgefüge Anwendung fänden. Die Regionalliga konstituiere sich mit jeder Saison neu und ende mit Saisonschluss. Die ÖFB‑Richtlinien für die Regionalliga würden jährlich neu gefasst. Die Organisatoren seien verbandsrechtlich dazu verpflichtet, diese anzuwenden. Die Richtlinien würden stets über die Landesverbände verlautbart; sie seien jeweils ab 10. 5. für die jeweilige (im Sommer beginnende) Spielsaison auf der Homepage des ÖFB und im Internet abrufbar. Die vom antragstellenden Verein in Zweifel gezogene Bestimmung des § 4 Abs 4 der Richtlinien solle insoweit einen geordneten Spielbetrieb gewährleisten, als die Liga und ihre Mitglieder nicht dadurch beeinträchtigt werden sollten, dass ein Verein während der laufenden Saison aus wirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb einstellen muss oder den Spielbetrieb zu Bedingungen austrägt, die die anderen Mitglieder in einen ruinösen Wettbewerb treibt. Sie sei damit sachlich gerechtfertigt.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. § 4 Abs 4 der ÖFB‑Richtlinien verstoße als Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 25a und 25b IO bzw die §§ 864a und 879 ABGB und sei daher im Verhältnis der Streitteile unwirksam.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin, dass es den Provisorialantrag abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Schon nach dem Vorbringen des Vereins seien die ÖFB‑Richtlinien für eine Regionalliga vorformulierte Vertragsbedingungen, denen sich die Teilnehmer der Regionalliga Ost bei Abschluss des jeweiligen Teilnahmevertrags unterwerfen müssten, ohne diese beeinflussen zu können. Nach den verbandsinternen Regelungen sei der Verein verpflichtet gewesen, die Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des ÖFB und seines Landesverbandes sowie die von den satzungsgemäßen Instanzen gefassten Beschlüsse zu respektieren und für die Einhaltung derselben zu sorgen. Daraus folge, dass es dem Verein „zuzurechnen“ sei, wenn er sich vor Beginn einer Spielsaison nicht mit den entsprechenden Richtlinien des ÖFB vertraut mache. Auch wenn die konkrete Bestimmung erstmals für die Spielsaison 2016/2017 gegolten habe, sei doch mit einer Änderung derartiger Satzungen vor jeder neuen Spielsaison zu rechnen und folge aus der vom Erstgericht festgestellten Verpflichtung der Antragstellerin, die von den satzungsgemäßen Instanzen gefassten Beschlüsse zu respektieren, dass die neue Bestimmung auch für die Antragstellerin gelte. Die Regelung solle nicht dem Schutz der Organisatoren vor allfälligen nachteiligen finanziellen Konsequenzen aus einer Insolvenzeröffnung [über das Vermögen eines beteiligten Vereins] dienen, sondern stelle eine Disziplinarmaßnahme dar, die einer übertrieben optimistischen Finanzgebarung eines teilnehmenden Vereins entgegenwirken solle; ein Verein solle nicht die Möglichkeit haben, etwa durch teure Spielereinkäufe Vorteile gegenüber den anderen teilnehmenden Vereinen zu erlangen, ohne die finanzielle Basis dafür zu besitzen und ohne befürchten zu müssen, bei finanzieller Überforderung und der dadurch ausgelösten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Nachteile zu erleiden. Demgegenüber verfolge § 25b Abs 2 IO ganz andere Zwecke: Dort gehe es um „klassische“ rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern, die jeweils vertraglich geregelte Pflichten zu erfüllen hätten, etwa Lieferung von Ware gegen Entgelt. Hier solle es ein Vertragspartner nicht in der Hand haben, die Vereinbarung nur wegen Insolvenzeröffnung aufzulösen bzw vom Vertrag zurückzutreten. Keineswegs solle ein Fall wie der hier gegenständliche erfasst werden, in dem es nicht um ein Rechtsgeschäft mit typischen Leistungs‑ und Gegenleistungsverpflichtungen gehe, sondern um die Teilnahme an einem langfristigen sportlichen Wettbewerb, bei dem von vornherein wettbewerbsverzerrende Handlungen und deren Konsequenzen ausgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus sehe § 4 Abs 4 der Richtlinien keine Vertragsauflösung und keinen Rücktritt vor, sondern lege Konsequenzen lediglich für die nächste Spielzeit, die von der aktuellen Vereinbarung nicht unmittelbar betroffen sei, fest. Auf § 864a ABGB könne sich der Verein schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmung für alle Teilnehmer an der Meisterschaft gelte und daher nicht gerade für den antragstellenden Verein nachteilig sein könne; eine Nachteiligkeit im Verhältnis zu den Antragsgegnern könne ohnehin nicht erkannt werden. Auch eine Sittenwidrigkeit liege nicht vor. An die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Konsequenz zu knüpfen, dass ein in der Fußballliga spielender Verein automatisch an das Tabellenende gesetzt wird, verstoße schon aus Gründen der Chancengleichheit aller an dieser Liga teilnehmenden Vereine nicht gegen oberste Rechtsgrundsätze. Es sei nachvollziehbar, einen schlecht wirtschaftenden Verein mit der genannten Sanktion zu belegen, um allen Teilnehmern einen Anreiz zu verschaffen, sportliche Erfolge nur im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzustreben. Warum dadurch ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen des Vereins und den Antragsgegnern hergestellt werden solle, sei nicht ersichtlich. Letztere treffe auch keine Verpflichtung, im Sinne allfälliger Interessen von Insolvenzgläubigern von der Anwendung des § 4 Abs 4 der ÖFB‑Richtlinien Abstand zu nehmen. Es sei auch nicht unsachlich, dass die Folgen dieser Bestimmung nur jene Vereine treffen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, während Vereine, die mit den Gläubigern außergerichtliche Vereinbarungen erzielen, davon nicht betroffen sind, sei es doch nachvollziehbar, nur dort einzugreifen, wo durch die genannte Befassung der Insolvenzgerichte ein Maß der Intensität und der Publizität erreicht sei, das mit bloßen außergerichtlichen Schritten nicht gleichgesetzt werden könne. Wollte man einen außergerichtlichen Ausgleich in jedem Fall so behandeln wie die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wäre jede von der IO nur an letzteres geknüpfte Rechtsfolge obsolet. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege daher nicht vor. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit von „Vereinsrichtlinien“, die an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Konsequenzen wie einen Zwangsabstieg knüpfen, mit § 25d Abs 2 IO vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vereins ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Da die rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts zutreffen, genügt es an sich, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). In Auseinandersetzung mit den Revisionsrekursausführungen ist zu den einzelnen aufgeworfenen Bereichen zusätzlich kurz folgendermaßen Stellung zu nehmen:

1. Der Rechtsansicht, die „ÖFB‑Richtlinien für die Regionalliga (gültig ab 1. Juli 2016)“ seien von den Organisatoren auf das Rechtsverhältnis zum antragstellenden Verein deshalb nicht anzuwenden, weil er sich erstmals in der Spielsaison 2014/2015 an der Regionalliga beteiligt habe und zu diesem Zeitpunkt die Richtlinien (teilweise) einen anderen Inhalt aufgewiesen hätten, hat schon das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass es am Verein gelegen wäre, sich mit den aktuellen Richtlinien rechtzeitig vor Beginn der Spielsaison vertraut zu machen. Ebenso ist die Ansicht unbedenklich, der vom Verein angesprochene „Teilnahmevertrag“ werde stets nur für eine Saison abgeschlossen. Will ein Verein auch an der folgenden Saison teilnehmen, muss er damit rechnen, dass für diese abgeänderte Austragungsmodalitäten gelten, sind diese doch stets den laufenden Bedürfnissen des Meisterschaftsbetriebs sowie den (weitgehend bindenden) Vorgaben übergeordneter Institutionen (ÖFB, UEFA, FIFA) anzupassen. Der Revisionsrekurswerber behauptet auch nicht, dass ihm diese Umstände nicht bekannt oder die aktuellen Richtlinien vor Saisonbeginn nicht zugänglich gewesen wären.

Im Ergebnis liefe die vom Verein vertretene Argumentation darauf hinaus, dass entweder für die einzelnen teilnehmenden Vereine unterschiedliche Austragungsregeln gelten würden, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie erstmals am Bewerb der Regionalliga teilgenommen haben, oder dass es den Organisatoren bzw dem ÖFB überhaupt verwehrt wäre, die Meisterschaftsrichtlinien abzuändern oder anzupassen, solange noch ein Verein am Meisterschaftsbetrieb teilnimmt, der unter der Geltung früherer Richtlinien begonnen hat. Dass beide Varianten mit der langjährigen bzw gar permanenten Durchführung eines Ligabewerbs (derzeit mit 16 Mannschaften) nicht in Einklang zu bringen wären, leuchtet unmittelbar ein. Umso mehr muss dies für den antragstellenden Verein gelten, der sich gerade darauf beruft, dass er schon besonders lange an österreichischen Meisterschaftsbewerben teilnimmt. Hat er sich dennoch für die (geänderten) Richtlinien für die Spielsaison 2016/2017 nicht interessiert und auch nicht von der von ihm selbst im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die (weitere) Teilnahme am Ligabewerb für die kommende Saison zu verzichten, unterliegt er – ebenso wie alle anderen teilnehmenden Vereine – den aktuellen Bewerbsrichtlinien.

2. Zum wohl zentralen Argument des Revisionsrekurswerbers, § 25b Abs 2 IO stehe dem in § 4 Abs 4 der Richtlinien vorgesehenen „Zwangsabstieg“ entgegen, hat das Rekursgericht zutreffend argumentiert, dass die Bestimmung schon grundsätzlich nur die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung einschränkt, wogegen hier von vornherein ein bloß befristeter Vertrag– für eine Spielsaison – geschlossen wurde und die Anwendung der Bewerbsvorschrift gar keine Vertragsauflösung bewirken will. Zur vergleichbaren Norm des deutschen Insolvenzrechts (§ 112 InsO) wird vertreten, dass es sich bei der Anordnung eines Zwangsabstiegs nach Ende der Spielzeit um eine zulässige Regelung handle, zumal dadurch ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht beeinträchtigt werde ( Adolphsen , Lizenz und Insolvenz von Sportvereinen, 86, in Heermann [Hrsg], Lizenzentzug und Haftungsfragen im Sport, 2005). Der Verein behauptet auch nicht, dass es ihm verwehrt worden wäre, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die restlichen Spiele der betreffenden Saison zu bestreiten.

Im Übrigen begegnet auch die Auslegung des Rekursgerichts keinen Bedenken, § 25b Abs 2 IO wolle Fälle wie den hier zu beurteilenden, gar nicht regeln, sondern habe vielmehr (zweiseitige) Rechtsgeschäfte mit typischen Leistungs‑ und Gegenleistungsverpflichtungen im Auge (so weisen etwa die ErläutRV 612 BlgNR 24. GP  12 insbesondere auf Verträge über wiederkehrende Leistungen hin). Systematisch findet sich die Norm unter der Überschrift „Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften“, die die §§ 21 bis 26a IO erfasst. Dem ist hinzuzufügen, dass die genannte Gesetzesnorm das Ziel hat, einen bestimmten Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern zu schaffen (die Gesetzesmaterialien, aaO 13 f, halten ein Aufrechtbleiben von Verträgen insbesondere deshalb für den Vertragspartner für zumutbar, weil die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen als Masseforderungen vollständig zu erfüllen sind), von denen einer in Insolvenz verfallen ist. Im vorliegenden Fall geht es aber in erster Linie um eine – auch auf den Geboten der Sportlichkeit und Fairness beruhende – Gleichbehandlung aller am Meisterschaftsbewerb teilnehmenden Mannschaften, für die die Antragsgegner lediglich den organisatorischen Rahmen bereitzustellen haben, keinesfalls aber einen Leistungsaustausch mit ihren jeweiligen Vertragspartnern (den teilnehmenden Vereinen) vornehmen wollen, auf den die genannte Norm der Insolvenzordnung abzielt.

3. Die Argumentation des Revisionsrekurswerbers, die betreffende Bestimmung der ÖFB‑Richtlinien sei gemäß § 864a ABGB „nichtig“ ist in verschiedener Hinsicht unrichtig, worauf ebenfalls schon das Rekursgericht hingewiesen hat. Einerseits enthält § 864a ABGB keine Nichtigkeitsfolge, sondern lediglich die Anordnung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung nicht Vertragsinhalt wird. Andererseits kommt eine Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auf einen „Teilnahmevertrag“ wie den hier zu beurteilenden schon deshalb nicht in Betracht, weil für alle teilnehmenden Mannschaften dieselben Regeln gelten müssen. Die Rechtsauffassung des Vereins liefe aber darauf hinaus, dass § 4 Abs 4 der Richtlinien zwar jene Vereine trifft, denen der Inhalt dieser Regelung bekannt war, etwa weil sie eigens darauf hingewiesen wurden, wogegen jene Vereine, die die Regelung übersehen haben, gegenüber den anderen Teilnehmern begünstigt wären. Auch hier übersieht der Revisionsrekurswerber offenbar, dass § 864a ABGB dazu dient, eine Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien eines (Austausch‑)Vertrags zu vermeiden, nicht aber dazu herangezogen werden kann, unterschiedliche Teilnahmebedingungen für gleichberechtigte Teilnehmer an einem Bewerb herzustellen.

4. Ähnliche Überlegungen haben zu gelten, soweit sich der Revisionsrekurswerber auf eine Unwirksamkeit der Klausel im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB beruft. Eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit käme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die für sämtliche Bewerbsteilnehmer untragbar wäre oder zu einem unerträglichen Ungleichgewicht zwischen den Interessen der teilnehmenden Vereine auf der einen und jenen der organisierenden Landesverbände auf der anderen Seite führen würde. Keine dieser beiden Varianten liegt hier vor. Das Rekursgericht hat ganz zutreffend darauf hingewiesen, dass es gute Gründe dafür gibt, durch entsprechende Bestimmungen in den Meisterschaftsrichtlinien dafür Vorsorge zu treffen, dass nicht ein Verein die anderen– auf sportlicher Ebene – dadurch überflügeln kann, dass er auf seine wirtschaftlichen Möglichkeiten keine Rücksicht nimmt und sich etwa durch die Verpflichtung teurer Spieler Wettbewerbsvorteile verschafft. Wenn das Rekursgericht weiter ausgeführt hat, es verstoße nicht gegen „oberste“ Rechtsgrundsätze, an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Konsequenz zu knüpfen, dass ein in einer Fußballliga spielender Verein automatisch an das Tabellenende gesetzt wird, so erscheint dies – auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Präventivgedankens – zutreffend.

Dem (im Revisionsrekurs wiederholten) Argument, es erscheine unsachlich, zwar einen Verein, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, „zwangsabsteigen“ zu lassen, wogegen jener unbehelligt bleibt, dem ein außergerichtlicher Ausgleich gelingt, hat schon das Rekursgericht das besonders hohe Maß von Intensität und Publizität entgegengehalten, das bei bloß außergerichtlichen Schritten nicht vorhanden ist. Dazu ist bloß zu ergänzen, dass es den einen Meisterschaftsbetrieb organisierenden Verbänden schon deshalb erlaubt sein muss, erhebliche rechtliche Konsequenzen an leicht fassbare Umstände zu knüpfen, weil die betreffenden Regeln sonst oft gar nicht administrierbar wären. Der Revisionsrekurswerber legt auch nicht einmal ansatzweise dar, wie es den Organisatoren möglich sein sollte, die – etwa von einem Konkurrenten aufgestellte – Behauptung zu überprüfen, ein Meisterschaftsteilnehmer hätte sich erheblicher Verbindlichkeiten durch außergerichtliche Vereinbarungen mit allen oder vielen seiner Gläubiger (oder etwa auch nur mit einem einzigen Großgläubiger) entledigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 1 letzter Satz und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO. Dem Zweit‑ und Drittantragsgegner, die (weiterhin) durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten sind, sind die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung je zur Hälfte zuzuerkennen.

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