European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00026.17I.1030.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (9 ObA 13/17b ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Hier teilten die Klägerin und die Zweitbeklagte, die alleine gegen das Urteil des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision erhoben hatte, mit, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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