European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00113.17T.1011.000
Spruch:
Es verletzen
(1) das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k‑33, § 31 Abs 1 erster Satz StGB und
(2) der unter einem verkündete Beschluss auf Absehen vom Widerruf der Nikola M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v‑7, gewährten bedingten Strafnachsicht § 494a Abs 1 Z 2 StPO.
Das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k‑33, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Nikola M***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v‑7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k‑33, das auch einen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde der Genannte wegen eines am 27. Mai 2012 begangenen Vergehens schuldig erkannt und hierfür eine weitere Sanktion verhängt. Unter einem fasste das Gericht neben anderen Aussprüchen auch den Beschluss, vom Widerruf der Nikola M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v‑7, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
Das rechtskräftige und gekürzt ausgefertigte Urteil und der Beschluss stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Da das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015 auf das Erkenntnis vom 10. September 2014 nicht Bedacht nimmt, verstößt es gegen die genannte Bestimmung.
2. Nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss des erkennenden Gerichts auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung am 27. Mai 2012, also bereits vor Beginn der zu AZ 47 Hv 86/14v bestimmten Probezeit, begangen wurde, verletzt der (mehrere Vorverurteilungen betreffende) Beschluss des Gerichts vom 28. Oktober 2015 insoweit § 494a Abs 1 Z 2 StPO.
Die zu Punkt 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)