OGH 15Ns75/17y

OGH15Ns75/17y6.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Josef E***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB, AZ 29 Hv 27/17i des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00075.17Y.1006.000

 

Spruch:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz hat und sich durch die Delegierung an das genannte Gericht Kosten ersparen würde, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die– nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

Stichworte