OGH 12Os92/17x

OGH12Os92/17x21.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mateusz B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. Mai 2017, GZ 16 Hv 44/17i‑90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00092.17X.0921.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mateusz B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Dezember 2016 in L***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) der verfügungsberechtigten Angestellten der dortigen Raiffeisenbankfiliale Kathrin R***** fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von etwa 26.600 Euro, unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Pfefferspraypistole mit den Worten „Geld her“ gegen Kathrin R***** richtete, worauf sowohl diese als auch er selbst Geldscheine aus der Kassa entnahmen, er das Geld in einen mitgebrachten Plastiksack gab und der Genannten vor Verlassen der Bankfiliale Pfefferspray ins Gesicht sprühte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die widersprüchliche Feststellungen zum Begehungsmittel der Gewalt unter Einsatz einer Pfefferspraypistole kritisierende Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) wendet sich zufolge der Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte die Gaspistole verbunden mit der Aufforderung „Geld her“ gegen den Oberkörper der Kathrin R***** richtete, woraufhin diese die Kassenlade öffnete und dem Angeklagten Bargeld aushändigte bzw dieser selbst Geld entnahm (US 3), wobei der Einsatz der Gaspistole als Drohmittel von seinem Vorsatz umfasst war (US 4), die Tat demnach auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, nicht gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen (RIS‑Justiz RS0093803).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) diese Feststellungen übergeht und – infolge des erst nach Gewahrsamswechsel erfolgten Gewalt- und Waffeneinsatzes – eine Unterstellung unter § 131 StGB anstrebt, nimmt sie nicht am gesamten, die Tatbegehung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Einsatz einer Waffe inkludierenden Urteilssachverhalt Maß, und verfehlt damit den

gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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