OGH 12Fss1/17v

OGH12Fss1/17v25.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:012FSS00001.17V.0725.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.

Stichworte