European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00056.17W.0704.000
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Yusuf G***** betreffenden Schuldspruch, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und Kostenausspruch sowie im Zuspruch an den Privatbeteiligten Ali C*****, weiters der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte G***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ali C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./a./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Yusuf G***** von einem weiteren Tatvorwurf enthält, wurde Letztgenannter– anklagekonform – des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./b./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. August 2016 in B*****
I./b./ Ali C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, sodass dieser eine Schwellung am Oberlid mit dezenter Augapfelprellung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1a, 3, 4, 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****.
Im Hinblick darauf, dass dieser Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht– entgegen der zwingenden Vorschrift des § 61 Abs 1 Z 4 StPO – nicht durch einen Verteidiger vertreten war (ON 21 S 1 f, 4, 8 f, 16, 20) rügt er zu Recht die Missachtung der notwendigen Verteidigung während der Hauptverhandlung (Z 1a).
Eine Aufhebung des den Nichtigkeitswerber betreffenden Schuldspruchs samt der davon abhängigen Entscheidungen, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) ist demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.
Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des vom Mitangeklagten C***** für die Tatbegehung verwendeten, im Urteil nicht weiter spezifizierten Klappmessers (vgl RIS-Justiz RS0082031) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 29, 53 und ON 21 S 4) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB vor, sodass ein Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Mitangeklagten nicht auszumachen ist (vgl 14 Os 114/14t mwN).
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