Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 7. Juni 2017 betreffend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen „Erneuerungsantrag“ vom 28. Mai 2016 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:014FSS00002.17F.0704.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die vom Verurteilten selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ vom 28. Mai 2016, die er nunmehr (auch) als– rechtzeitig eingebrachten – „Erneuerungsantrag“ verstanden wissen will, und den unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bereits entschieden (14 Ns 39/16w).
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