European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00115.17H.0704.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Verpflichtete lehnte in einem gegen ihn beim Bezirksgericht St. Pölten geführten Exekutionsverfahren (auch) sämtliche Richter des Landesgerichts St. Pölten ab.
Das Oberlandesgericht Wien wies die Ablehnung zurück. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie schon das Oberlandesgericht Wien zutreffend erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs unzulässig (RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Der Rekurswerber unternimmt nicht einmal den Versuch, eine Unrichtigkeit der angefochtenen, auf dieser Judikatur basierenden Entscheidung darzulegen.
Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)