OGH 3Ob115/17h

OGH3Ob115/17h4.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.614,19 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. April 2017, GZ 16 Nc 7/17a-2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00115.17H.0704.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Der Verpflichtete lehnte in einem gegen ihn beim Bezirksgericht St. Pölten geführten Exekutionsverfahren (auch) sämtliche Richter des Landesgerichts St. Pölten ab.

Das Oberlandesgericht Wien wies die Ablehnung zurück. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.

Wie schon das Oberlandesgericht Wien zutreffend erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs unzulässig (RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Der Rekurswerber unternimmt nicht einmal den Versuch, eine Unrichtigkeit der angefochtenen, auf dieser Judikatur basierenden Entscheidung darzulegen.

Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.

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