OGH 14Os45/17z

OGH14Os45/17z4.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Elwan K***** J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elwan K***** J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. März 2017, GZ 30 Hv 51/16z‑38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00045.17Z.0704.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Elwan K***** J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Elwan K***** J***** des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (1./) und Abdikadir S***** A***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach haben am 5. August 2016 in S***** einen anderen am Körper zu verletzen versucht (1./) und verletzt (2./), und zwar:

1./ Elwan K***** J***** den Abdikadir S***** A***** durch Versetzen von Faustschlägen;

2./ Abdikadir S***** A***** den Elwan K***** J***** durch Zufügen einer Schnittwunde am Hals mit einem scharfen Gegenstand sowie Versetzen von Faustschlägen, wobei dieser eine Kopfprellung sowie eine ca zwei Zentimeter lange und 0,5 Zentimeter tiefe Schnittwunde am Hals unterhalb des Unterkiefers erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elwan K***** J***** schlägt fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) stellt der Umstand, dass der (Belastungs-)Zeuge Marcel A***** zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine (hier: zur einverständlichen Verlesung der Angaben des Zeugen bei der Kriminalpolizei führende [ON 37 S 11]) prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.

Dieser Rechtsmitteleinwand weckt auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht mit der Behauptung des Vorliegens der Notwehrvoraussetzungen (§ 3 StGB) an den Konstatierungen vorbei, wonach beide Angeklagten sowohl Angriffs-, als auch Verteidigungshandlungen setzten (US 3). Solcherart verfehlt das Rechtsmittel den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Daran scheitert die Beschwerde, weil sie die Urteilsannahmen (US 8) zur fehlenden Verantwortungsübernahme des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0126734) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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