OGH 12Os60/17s

OGH12Os60/17s22.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martina R***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2017, GZ 18 Hv 7/17a‑47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00060.17S.0622.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martina R***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 12 Os 144/16t) für das ihr aufgrund des – seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35) rechtskräftigen – Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Juli 2016, GZ 19 Hv 18/16z‑23, zur Last liegende Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Die Sanktionsrüge wendet die verfehlte aggravierende Wertung nicht einschlägiger Vorstrafen ein. Dadurch habe das Erstgericht für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter (bloß pauschal und ohne Zahlwort) „die einschlägige Vorstrafenbelastung“ als erschwerend werteten (US 3).

Mit der Behauptung, der Schöffensenat sei verfehlt nicht von einem „vollen Geständnis“ ausgegangen, sondern habe lediglich das Geständnis zur Weitergabe von Suchtgift als mildernd berücksichtigt (US 3), bekämpft die Beschwerdeführerin im Ergebnis bloß die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB und macht solcherart keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Hinzugefügt sei, dass sowohl das Verfallserkenntnis in Ansehung von 110.160 Euro als auch das Konfiskationserkenntnis in Ansehung der beiden sichergestellten Computer sowie des sichergestellten Mobiltelefons (alle Standblatt Nr 505/16 [ON 13]) seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2017, AZ 12 Os 144/16t (ON 35), rechtskräftig sind. Deren (in Ansehung des Konfiskationserkenntnisses zudem auf das Mobiltelefon beschränkte) Wiederholung im angefochtenen Urteil ist daher rechtlich verfehlt (RIS-Justiz RS0100041, RS0098685; vgl Ratz , WK-StPO § 293 Rz 4 ff).

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