OGH 8Nc10/17p

OGH8Nc10/17p30.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A***** N*****, gegen den Antragsgegner Mag. A***** L*****, über den Ablehnungsantrag des Antragsgegners vom 29. März 2017 betreffend „den Obersten Gerichtshof insgesamt“ den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00010.17P.0530.000

 

Spruch:

Der Schriftsatz vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

In der im Spruch genannten Pflegschaftssache hat der 10. Senat des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 10 Ob 4/17m mit Beschluss vom 21. 2. 2017 den Ablehnungsantrag des Antragsgegners gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen und seinem Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. 1. 2017 nicht Folge gegeben.

Mit dem vorliegenden, am 30. 3. 2017 eingelangten Schriftsatz erklärt der Antragsgegner nunmehr, den „Obersten Gerichtshof insgesamt“ abzulehnen, gleichzeitig will er „Rekurs“ gegen den Beschluss zu 10 Ob 4/17m erheben. Er halte die Begründung des genannten Beschlusses für „sagenhaft rechtswidrig“, sie zeuge zB von „stupider Rechtsunkenntnis“ und von „kriminellen Ausflüchten pseudo-verfahrensrechtlicher Art“, „Hochverrat“, und „prozeduraler Haarspalterei“. Der Ablehnungswerber leite daraus nicht nur die Befangenheit der Mitglieder des 10. Senats, der diese Entscheidung gefällt habe, sondern des „gesamten Richterkollegiums“ des Obersten Gerichtshofs ab.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu ist festzuhalten, dass § 22 AußStrG hinsichtlich beleidigender Schriftsätze auf die Bestimmungen der ZPO verweist. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft.

Dies ist hier der Fall. Einen „Rekurs“ gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs gibt es nicht. Die zur Begründung der vermeintlichen Befangenheit der Richter des Obersten Gerichtshofs dienenden Ausführungen enthalten verschiedene beleidigende Äußerungen iSd § 86 ZPO (zB „Volltrottel“, „diese Tiere, die offenkundig noch nicht einmal der deutschen Sprache mächtig sind“), sie lassen aber keine einer Sacherledigung zugänglichen, vernünftigen Gedankengänge erkennen.

Liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO vor, bedarf es vor der Zurückweisung des Schriftsatzes keines Verbesserungsversuchs.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der die gleichen Mängel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung abgelegt wird.

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